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Satzung des Chorverbands Bayerisch-Schwaben e.V.

 

Vorbemerkung:

 

Im Text der nachfolgenden Satzung wird zur leichteren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet.

§ 1 Name und Sitz

Der Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. (im Folgenden „Chorverband“ genannt) - gegründet 1862 - hat seinen Sitz in Marktoberdorf und ist unter dem Namen Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Chorverbands ist es, die musikalische Betätigung und insbesondere den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten, zu pflegen und zu fördern sowie Interesse und Verständnis für alle Bereiche der Musik auf breiter Basis zu wecken. Der Chorverband ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildungs- und Fortbildungsangebote für Sänger, Chorleiter und Funktionsträger seiner ordentlichen Mitglieder, Maßnahmen zur  musikalischen und vor allem gesanglichen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und  jungen Erwachsenen, Aufbau und Organisation von überregionalen Ensembles vor allem im Bereich Jugendliche und junge Erwachsene, Förderung und Unterstützung von regionalen, nationalen und internationalen Chorbegegnungen, Durchführung von  Veranstaltungen,  Beratung und Unterstützung der Mitglieder in administrativen und Vereinsangelegenheiten, Abschluss von Rahmenverträgen für Versicherungsleistungen und mit der GEMA, Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der Interessen der Mitglieder in Dachverbänden und gegenüber politischen Institutionen und in der Öffentlichkeit.
  3. Der Chorverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. §§ 51 ff. AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Chorverband kann sich zur Erfüllung des Zwecks gemäß Absatz 1 an anderen Verbänden, Vereinen oder Gesellschaften beteiligen oder solche selbst gründen sowie dort Mitglied werden, wenn diese ebenfalls gemeinnützig sind.
     

§ 3 Gliederung, Sängerkreise/Kreischorverbände

  1. Der Chorverband ist in Sängerkreise gegliedert.
  2. Sängerkreise sind die organisatorischen Zusammenschlüsse von Vereinen, die sich dem Chorgesang widmen oder sonst musikalisch betätigen, auf der Ebene eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder eines vergleichbaren, regional gekennzeichneten Gebiets im Wirkungsbereich des Chorverbands.
    Jeder Verein im Sinn von § 4 Absatz 1 Satz 1 soll einem Sängerkreis angehören.
  3. Die Sängerkreise sind als eingetragene Vereine selbständige Rechtspersönlichkeiten, die im Sinn des in § 2 Absatz 1 genannten Zwecks in ihrem Gebiet tätig werden.  Das Nähere, insbesondere die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regeln sie in ihren Satzungen und verwalten sich selbst.
  4. Die Sängerkreise unterstützen ihre Mitglieder, fördern insbesondere deren Zusammenarbeit, organisieren gemeinsam mit ihnen oder eigenständig Veran-staltungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Sie fungieren darüber hinaus als Bindeglied zwischen ihren Mitgliedern und dem Chorverband, sind berechtigt und beauftragt, für diese vom Chorverband weitergeleitete Fördermittel entgegenzunehmen und an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Dazu arbeiten sie kooperativ mit dem Chorverband zusammen und unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  5. Sängerkreise können auch die Bezeichnung „Kreischorverband“ tragen und sind diesen gleichgestellt.
     

§ 4 Mitglieder, Aufnahme, Haftung

  1. Ordentliche Mitglieder des Chorverbands sind Vereine, die sich dem Chorgesang widmen oder sonst musikalisch betätigen, Sängerkreise, Träger musikalischer Veranstaltungen und pädagogische Einrichtungen. Die Mitglieder müssen als „steuerbegünstigten Zwecken dienend“ anerkannte Körperschaften im Sinn der Abgabenordnung sein. Sie sind in ihrer Verwaltung eigenverantwortlich.
  2. Natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie den Zweck des Chorverbands anerkennen und unterstützen. Eine Mitgliedschaft bei Mitgliedern des Chorverbands im Sinn von Absatz 1 bleibt davon unberührt.
  3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlicher Antragstellung das Präsidium.
  4. Eine Haftung des Chorverbands für seine Mitglieder ist ausgeschlossen.  


§ 5 Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. In Ausnahmefällen, insbesondere bei einer drohenden Auflösung eines Mitgliedsvereins, kann spätestens drei Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres das Ruhen der Mitgliedschaft beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.
  2. Für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft entfällt die Pflicht zur Entrichtung des Verbandsbeitrags. Das Mitglied hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen des Chorverbands einschließlich solcher von Versicherungen. Die Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft kann ebenfalls bis spätestens drei Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres mit Wirkung für das neue Geschäftsjahr beantragt werden.
  3. Die Mitgliedschaft im Chorverband endet durch Austritt, Ausschluss oder Löschung des Mitglieds oder Löschung des Chorverbands im Vereinsregister. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Frist schriftlich gekündigt werden. Im Fall der Löschung des Mitgliedsvereins bedarf es keiner Kündigung. Die Löschung ist aber dem Chorverband mitzuteilen.
  4. Das Präsidium kann ein Mitglied nach dessen Anhörung ausschließen, wenn es seine satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Chorverband verletzt oder dessen Ansehen schädigt.
  5. Ein ausgeschiedenes, ausgeschlossenes oder gelöschtes Mitglied hat bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch gegenüber dem Verbandsvermögen.
     

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Chorverband zur Förderung des gemeinsamen Zwecks erwirkt.
  2. Jedes Mitglied hat die in dieser Satzung festgelegten Stimmrechte bei der Delegiertenversammlung (Sängertag) und alle weiteren Rechte, die sich aus dieser Satzung ergeben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Zweck des Chorverbands zu fördern, die jährlichen Beiträge an den Chorverband zu entrichten, die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und Veranstaltungen des Verbands zu unterstützen.


§ 7 Verbandsbeitrag

  1. Die musikalisch tätigen Verbandsmitglieder entrichten für jedes ihrer aktiven Mitglieder einen jährlichen Verbandsbeitrag. Die Höhe des Verbandsbeitrags wird von der Delegiertenversammlung (Sängertag) festgelegt. Grundlage für die Beitragsberechnung ist jeweils die letzte Bestandserhebung des Chorverbands. Die Erhebung des Verbandsbeitrags kann auch über die Sängerkreise erfolgen. 
  2. Sängerkreise und Träger musikalischer Veranstaltungen entrichten einen Jahresbeitrag, der ebenfalls von der Delegiertenversammlung (Sängertag) festgelegt wird.
  3. Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie legen selbst fest, in welcher Weise bzw. in welchem betragsmäßigen Umfang sie den Chorverband unterstützen.


§ 8 Verwaltung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Chorverband unterhält zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle und beschäftigt das hierfür erforderliche Personal.


§ 9 Organe, Ehrenamt

Organe des Chorverbands sind die Delegiertenversammlung (Sängertag), der Verbandsausschuss und das Präsidium. Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.


§ 10 Delegiertenversammlung (Sängertag), Stimmrechte

  1. Die Delegiertenversammlung (Sängertag) ist die Versammlung der Delegierten der musikalisch tätigen Verbandsmitglieder und der Vertreter der weiteren Mitglieder sowie der Mitglieder des Präsidiums.
  2. Jedes musikalisch tätige Verbandsmitglied entsendet je angefangenen 50 aktiven Sängern einen Delegierten. Jeder Delegierte hat 1 Stimme. Berechnungsgrundlage für die Mitgliederzahl ist die letzte Bestandserhebung des Chorverbands.
  3. Die weiteren Mitglieder entsenden jeweils 1 Vertreter, der 1 Stimme hat.
  4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur innerhalb der Delegierten desselben musikalisch tätigen Verbandsmitglieds möglich.


§ 11 Aufgaben der Delegiertenversammlung (Sängertag)

Die Delegiertenversammlung (Sängertag) hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a)    Beschluss über Satzungsänderungen oder Erlass einer neuen Satzung,
     b)    Wahl der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Vorsitzenden des Musikausschusses und
             des Verbandschorleiters,
     c)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die buchhalterische Prüfung der Geschäfte des Chorverbands,
     d)    Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Musikausschusses,
     e)    Genehmigung des Jahresabschlusses (Kassenberichts) und Entlastung des Präsidiums,
     f)    Festsetzung der Verbandsbeiträge,
     g)    Ernennung eines Ehrenpräsidenten,
     h)    Beschluss über die Zweckänderung oder Auflösung des Chorverbands.


§ 12 Einberufung der Delegiertenversammlung, Anträge

  1. Die Delegiertenversammlung (Sängertag) ist mindestens einmal im Lauf von zwei Geschäftsjahren durch den Präsidenten einzuberufen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Präsidium oder der Verbandsausschuss im Interesse des Chorverbands für notwendig erachten oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder im Sinn von § 5 Absatz 1 Satz 1 die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  2. Termin, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung (Sängertag) sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt im Verbandsorgan und auf der Verbandshomepage <http://www.chorverband-cbs.de>.
  3. Anträge zur Delegiertenversammlung (Sängertag) sind spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung (Sängertag) bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Form- und fristgerecht eingegangene Anträge werden zu Beginn der Delegiertenversammlung (Sängertag) bekanntgegeben und auf die Tagesordnung gesetzt.
  4. Die Delegiertenversammlung (Sängertag) tagt nichtöffentlich. Gäste können von ihr durch Beschluss zugelassen werden.
  5. Abweichend von § 36 BGB ist der Präsident nicht verpflichtet, eine Delegiertenversammlung (Sängertag) einzuberufen, solange deren satzungsmäßigen Teilnehmer sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Delegiertenversammlung (Sängertag) im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verband oder die satzungsmäßigen Teilnehmer nicht zumutbar ist. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium.


§ 13 Leitung und Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung (Sängertag)

  1. Die Delegiertenversammlung (Sängertag) wird vom Präsidenten geleitet.
  2. Die Delegiertenversammlung (Sängertag) ist unabhängig von der Anzahl der erschiene-nen stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.


§ 14 Verbandsausschuss, Einberufung, Leitung

  1. Der Verbandsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Vorsitzenden der Sängerkreise und den Kreischorleitern. Er wird vom Präsidenten mindestens einmal im Lauf des Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
  2. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin den Mitgliedern des Verbandsausschusses in Textform bekannt zu geben.
  3. Die Sitzung wird vom Präsidenten geleitet.


§ 15 Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a)    Festlegung der Leitlinien für die inhaltliche und musikalische Arbeit des Chorverbands,
     b)    Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Musikausschusses in dem Jahr, in
            dem keine Delegiertenversammlung (Sängertag) stattfindet,
     c)    Genehmigung des Jahresabschlusses (Kassenberichts) und Entlastung des Präsidiums in dem    
            Jahr, in dem keine Delegiertenversammlung (Sängertag) stattfindet,
     d)    Entgegennahme des vom Präsidium beschlossenen Haushaltsplans,
     e)    Vorberatung der Tagesordnung der Delegiertenversammlung (Sängertag),
     f)    Wahl des Vorsitzenden des Musikausschusses und des Verbandschorleiters,
     g)    Bestätigung der Empfehlung des Präsidiums für die Ernennung eines Ehrenpräsidenten.  


§ 16 Präsidium, Präsident, Geschäftsführender Präsident, Ehrenpräsident

  1. Das Präsidium ist das Leitungsgremium des Chorverbands. Es setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführenden Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten und bis zu vier Beisitzern sowie dem Vorsitzenden des Musikausschusses und dem Verbandschorleiter.
  2. Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform zu Sitzungen einberufen. Es muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.
  3. Zum Präsidenten soll eine dafür qualifizierte und an der Verwirklichung des Verbandszwecks besonders interessierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gewählt werden. Der Präsident soll sich im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums insbesondere im politischen und öffentlichen Bereich um die Sicherung und Weiterentwicklung des Verbandszwecks und des Chorwesens insgesamt bemühen und den Chorverband und seine Ziele in der Öffentlichkeit vertreten. Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe und Gremien des Chorverbands teilzunehmen.
  4. Der Geschäftsführende Präsident bereitet die Sitzungen des Präsidiums, des Verbandsausschusses und der Delegiertenversammlung (Sängertag) vor. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsorgane, erledigt die laufenden Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle des Chorverbands. Er ist für den ordnungsgemäßen Vollzug des Haushaltsplans, die Kassenführung und die Erstellung des Jahresabschlusses sowie für Personalangelegenheiten verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe und Gremien des Chorverbands teilzunehmen.
  5. Auf Vorschlag des Präsidiums und nach Bestätigung durch den Verbandsausschuss kann die Delegiertenversammlung (Sängertag) eine um den Chorverband herausragend verdiente Persönlichkeit oder eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die sich aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung und ihres erklärten Bekenntnisses zu den Zielen des Chorverbands in ganz besonderer Weise zur Unterstützung der Interessen des Chorverbands in Gesellschaft und Öffentlichkeit eignet, zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident kann an der Delegiertenversammlung (Sängertag) und den Sitzungen des Präsidiums und des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.
  6. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so kann das verbleibende Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen dessen Aufgaben innerhalb des Präsidiums verteilen. Dasselbe gilt, wenn das Amt eines Präsidiumsmitglieds unbesetzt bleibt.


§ 17 Aufgaben des Präsidiums, Geschäftsordnung

  1. Das Präsidium erledigt alle Aufgaben, die in dieser Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind. Es setzt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung (Sängertag) und des Verbandsausschusses um, beschließt einen jährlichen Haushaltsplan und   gewähr-leistet die Verwirklichung des Zwecks des Chorverbands.
  2. Organisatorische Fragen und die Aufgabenverteilung im Präsidium werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich das Präsidium gibt.


§ 18 Vertretungsberechtigung

Der Chorverband wird vom Präsidenten und vom Geschäftsführenden Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Präsident im Verhinderungsfall vom Geschäftsführenden Präsidenten vertreten wird.


§ 19 Musikausschuss

  1. Der Musikausschuss hat die Aufgabe, die inhaltliche Konzeption und die musikalischen Angebote des Chorverbands zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. Für die Umsetzung seiner Entscheidungen können einzelne Mitglieder vom Präsidium mit Aufgabenbereichen betraut werden.
  2. Der Musikausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Verbandschorleiter, dem Geschäftsführenden Präsidenten sowie weiteren vom Präsidium zu berufenden Mitgliedern.
  3. Der Musikausschuss wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen des Musikausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet.


§ 20 Beschlüsse, Wahlen, Niederschriften

  1. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine anderen Mehr-heiten festlegt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Wahlen erfolgen ebenfalls durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines stimm-berechtigten Teilnehmers kann jedoch beschlossen werden, Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
  4. Alle Wahlen erfolgen für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Gewählten bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Über die Delegiertenversammlung (Sängertag) und die Sitzungen der Organe sowie des Musikausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens alle dort gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
     

§ 21 Versammlungen auf elektronischem Weg, Umlaufbeschlüsse

  1. Die Delegiertenversammlung (Sängertag) und die Sitzungen der Verbandsorgane sowie des Musikausschusses können auch ohne körperliche Anwesenheit der satzungsmäßigen Teilnehmer durchgeführt werden, wenn eine Präsenzveranstaltung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder besondere Umstände dies erfordern. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium, für Sitzungen des Musikausschusses dessen Vorsitzender.
  2. Die satzungsmäßigen Teilnehmer üben ihre Mitgliedsrechte in diesem Fall im Weg der elektronischen Kommunikation aus. Dies gilt auch für Abstimmungen und Wahlen, wobei bei Letzteren sicherzustellen ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
  3. Darüber hinaus kann den jeweiligen satzungsmäßigen Teilnehmern die Möglichkeit gegeben werden, ihr Stimmrecht ohne persönliche Teilnahme an einer Präsenzversammlung vorher schriftlich oder in Textform auszuüben.
  4. Beschlüsse der Verbandsorgane und des Musikausschusses können außerhalb von Sitzungen auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle satzungsmäßigen Teilnehmer an diesem Verfahren beteiligt werden, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten satzungsmäßigen Teilnehmer ihr Stimmrecht schriftlich oder in Textform ausgeübt hat und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Die Frist für die Abstimmung soll dabei mindestens 48 Stunden betragen.
  5. Die Verfahren nach den Absätzen 2 mit 4 können einzeln oder kombiniert angewandt werden.
  6. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung trifft für Versammlungen bzw. Beschlüsse der Organe das Präsidium, für den Musikausschuss dessen Vorsitzender für jeden Einzelfall unter regelmäßigem Vorrang einer Präsenzveranstaltung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
  7. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Entscheidungen gemäß § 23 über die Auflösung oder Zweckänderung des Chorverbands.


§ 22 Verwendung der Geldmittel, Erstattung von Auslagen, Aufwandsentschädigungen

  1. Verbandsbeiträge, Zuwendungen und sonstige Erträge dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Chorverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Auslagen, die im Rahmen der Ausübung von Verbandsfunktionen entstanden sind, können auf Nachweis erstattet werden. Mitgliedern des Präsidiums und des Musikausschusses kann im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandshaushalts eine angemessene Aufwandsentschädigung, insbesondere eine solche nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) oder eine Vergütung gewährt werden, die dem Grund und der Höhe nach durch den Verbandsausschuss festgelegt werden. Auch die Gewährung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen ist zulässig.
     

§ 23 Satzungsänderungen, Auflösung, Zweckänderung

  1. Änderungen dieser Satzung oder eine neue Satzung können nur von einer Delegiertenversammlung (Sängertag) beschlossen werden. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden verlangt werden oder die lediglich redaktioneller Art sind, ohne den Satzungsinhalt zu verändern.
  2. Die Auflösung oder die Änderung des Zwecks des Chorverbands ist nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Delegiertenversammlung (Sängertag) möglich.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbands ist auch über die Verwendung seines Vermögens zu beschließen. Im Fall einer Verbandsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Verbandsvermögen nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr und nach Anhörung des zuständigen Finanzamtes nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für kulturelle Zwecke oder Zwecke der Volksbildung, insbesondere der Förderung der Chormusik übertragen werden.
  5. Soweit die Delegiertenversammlung (Sängertag) nichts anderes beschließt, ist der Geschäftsführende Präsident vertretungsberechtigter Liquidator.


§ 24 Sonstige Bestimmungen

Werden Titel von einer Frau erworben und werden Ämter und Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Ämter- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Sprach-form.


§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung (Sängertag) am 25.09.2021 in Vöhringen beschlossen.  
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 07.07.2012 tritt zugleich außer Kraft.