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Corona und die Einberufung von Mitgliederversammlungen und Vereinssitzungen

Stand: 31.10.2021
von Rechtsanwalt Richard Didyk, München

Verlängerung der bestehenden Corona-Anwendungsbestimmungen zur Fortführung des Vorstandsamts trotz Ablauf der Amtsperiode, Einberufung von Vereinsversammlungen und Beschlussfassungen bis zum 31.08.2022

Der Gesetzgeber hat das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVZvRMG) im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie seit seinem ersten Inkrafttreten am 01.04.2020 zwischenzeitlich mehrfach angepasst, nunmehr zuletzt durch Art. 15 des Aufbauhilfegesetzes (AufbhG 2021) vom 15.09.2021 hinsichtlich seiner Geltungsdauer. Danach gelten die bisher schon bekannten Regelungen für Vereine zur Fortführung des Vorstandsamts trotz Ablauf der Amtsperiode sowie die Möglichkeiten zur Durchführung von Online-Vereinsversammlungen und zu Beschlussfassungen ohne eine Versammlung als Umlaufverfahren bis zum 31.08.2022 fort.

Der aktuell geltende Fassung des einschlägigen

§ 5 Vereine, Parteien und Stiftungen lautet danach:

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitglie-dersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereins-mitglieder nicht zumutbar ist.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Ver-ein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgege-ben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.

(4) 1 Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Vertreter in den sonstigen Organen und Gliede-rungen der Parteien entsprechend. 2 Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Or-gane entsprechend. 3 Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. 4 Die Wahrneh-mung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an verschiedenen Orten zu-lassen. 5 § 17 Satz 2 des Parteiengesetzes bleibt unberührt.
 

Hinweise für die Praxis

  • § 7 des Gesetzes legt ausdrücklich fest, dass dessen § 5 mit seinen Ausnahmeregelungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur anzuwenden ist

    1. auf bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen vom Parteien sowie

    2. auf Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.

    Danach hat der Verein weiterhin die Möglichkeit, anstelle von Präsenzversammlungen, die noch im Jahr 2021 oder in 2022 vorgesehen sind, diese auch in Form von Online-Versammlungen durchzuführen oder stattdessen Beschlüsse ohne eine Versammlung im Umlaufverfahren zu fassen, allerdings nur bis längstens 31.08.2022.
     
  • Zulässig bleibt vorerst dem Grunde nach auch, dass der Verein Versammlungen und Sitzungen, die noch im Jahre 2021 stattfinden sollten, auf das nächste Jahr verschiebt, ebenfalls nur bis längstens 31.08.2022; entsprechend gilt dies auch für Versammlungen, die zum Beispiel für das Frühjahr 2022 vorgesehen sind.

    Bei einer Verschiebung von ordentlichen (Präsenz- oder Online-) Versammlungen ist jedoch darauf zu achten, dass dies nach oben § 5 Abs. 3 nur dann in Betracht kommen kann, wenn und solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

    Nach den derzeit (noch) geltenden staatlichen Bestimmungen sind für die Durchführung von Prä-senzversammlungen Beschränkungen der Teilnehmerzahlen entfallen, so dass aktuell auch Prä-senzveranstaltungen möglich sind, ungeachtet, dass Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel die 3-G-Regel oder Abstandsregeln einzuhalten sind. Auch die zusätzliche Voraussetzung für eine Verlegung, nämlich ob dem Verein oder seinen Mitgliedern eine Online-Versammlung oder ein Umlaufverfahren nicht zumutbar ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung durch den Vereinsvorstand, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im Lauf der letzten Monate Online-Versamm-lungen durchaus auf breiter Ebene durchgesetzt haben. Der Vereinsvorstand kommt danach nicht umhin, sich intensiv mit den Vorgaben zur Verlegung von Versammlungen zu beschäftigen und dazu konkret nachvollziehbare Beschlüsse zu fassen, will er sich nicht dem Vorwurf ausset-zen, er verstoße gegen die Satzung, wenn er eine Mitgliederversammlung nicht einberuft, obwohl dafür ein bestimmter Zeitraum vorgegeben ist oder das Interesse des Vereins dies verlangt.
     

Stand: 09.09.2021
von Rechtsanwalt Richard Didyk, München

Nach der derzeit gültigen 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gibt es keine Beschränkungen mehr für Vereinsversammlungen. Aufgrunddessen empfehlen wir die Abhaltung von Mitgliederversammlungen, sofern Sie in diesem Jahr notwendig sind (insbesondere wenn Wahlen durchzuführen sind), möglichst zeitnah durchzuführen.


Erläuterung:
Nach den derzeit noch (bis 31.12.2021) geltenden staatliche Anwendungsbestimmungen zu Corona besteht für den Vorstand, auch wenn das nach der Satzung für dieses Jahr vorgesehen sein sollte, keine Verpflichtung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass weiterhin für die Durchführung einer Präsenzversammlung staatliche Beschränkungen bestehen und eine Online-Versammlung samt schriftlicher Vorabstimmung nach der Mitgliederstruktur des Vereins oder hinsichtlich des Organisationsaufwands des Vereins unzumutbar ist.

Alleine im Hinblick auf die für Bayern derzeit geltenden Zahlen bei Präsenzveranstaltungen dürften diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so dass eine Entbindung des Vorstands, satzungsgemäß für 2021 vorgesehene Versammlungen einberufen zu müssen, nicht mehr gegeben ist.

Unabhängig davon habe ich in einer anderen Sache bei Registergerichten mitbekommen, dass man sich mit den Verschiebungen der Versammlungen über den 31.12.2021 hinaus und/oder Fortsetzung des Vorstandsamts trotz dem eigentlichen Ende der Amtsperiode noch nicht schlüssig ist, wie verfahren wird, wenn die o.g. Voraussetzungen für die Verlegung nicht nachweisbar sind. Tendenz scheint, soweit nicht noch eine erneute Verlängerung der der Anwendungsbestimmungen erfolgt, dass die Einhaltung der Verlegungskriterien streng gehandhabt wird; damit könnte sich die Frage stellen, ob beispielsweise eine verschobene Wahl nicht dazu führt, dass eigentlich hätte gewählt werden müssen und nunmehr der Verein nach Ablauf der Amtsperiode ohne vertretungsberechtigten Vorstand dasteht. Das würde zu einer Vielzahl sofort einzuberufender Versammlungen führen, da der Verein nicht mehr handlungsfähig wäre.
 


Stand: 25.01.2021
von Rechtsanwalt Richard Didyk, München

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (BGBl. 2020 Teil I Nr. 67 Seiten 3332 f.)


Das Gesetz vom 27.03.2020 samt seiner Verlängerung vom 28.10.2020 wurde zwischenzeitlich teilweise neu gefasst oder ergänzt. Dadurch haben sich für die Vereine bei der Einberufung von Versammlungen und Sitzungen aus 2020 und in 2021 Klarstellungen, teils auch bedeutsame Änderungen ergeben. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt danach:
 

"§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane."


Die sog. neue Anwendungsbestimmung tritt in Kraft am 28.02.2021. Sie gilt insgesamt bis zum 31.12.2021.
 

Hinweise für die Praxis

1. Zunächst bleibt es bei dem Grundsatz nach dem BGB, dass Mitgliederversammlungen Präsenzveranstaltungen sind. Sollten einzelne Teilnehmer an einer Präsenzveranstaltung nicht teilnehmen können oder wollen, kann der Vorstand die Möglichkeit einräumen, dass diese ihre Stimme bereits vor der Versammlung schriftlich abgeben. Leider hat der Gesetzgeber auch in der aktuellen Änderung nicht auf die Schriftform verzichtet, so dass auch weiterhin bei der vorgezogenen Abstimmung die Stimmabgabe über E-Mail oder in sonstiger digitaler Form nicht zulässig ist.

2. Ist eine Präsenzveranstaltung – wie derzeit die Regel – wegen staatlicher CORONA-Beschränkungen nicht möglich, können Beschlüsse der Mitgliederversammlung ohne direkte Präsenz der Teilnehmer am Tagungsort im Rahmen von Online-Versammlungen herbeigeführt werden; dazu werden Teilnehmer über elektronische Kommunikation einschließlich E-Mails direkt in die Versammlung hinein geschaltet.

Unterstrichen wird diese Alternative nunmehr aber insoweit, als der Vorstand den Mitgliedern nicht nur wie bisher ermöglichen kann, an der Online-Versammlung teilzunehmen, sondern "vorsehen", meint sie durch Beschluss dazu verpflichten kann, ihre Mitgliedschaftsrechte nur im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Damit kann kein Mitglied mehr verlangen, dass ihm die Teilnahme am Tagungsort, an dem der Vorstand die Versammlung leitet, gestattet wird. Fehlt es Teilnehmern an der technischen Möglichkeit, kann der Vorstand ebenfalls vorsehen, dass sie ihre Stimme schriftlich vor der Online-Versammlung abgeben können.

3. Neu ist eine in § 5 Absatz (2a) der Anwendungsbestimmungen eingefügte Klarstellung für die immer wieder diskutierten Fälle, wie nämlich in der Praxis verfahren werden kann, wenn einerseits Präsenzversammlungen aufgrund staatlicher Vorgaben nicht zulässig sind und andererseits Vereinen oder Mitgliedern der Rückgriff auf die Durchführung einer Online-Versammlung nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist. Solche Gründe können für den Verein sein, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um eine virtuelle Versammlung "stemmen" zu können, oder sich die Mitgliederstruktur für eine solche Online-Versammlung überhaupt nicht eignet; für Vereinsmitglieder kann die Unzumutbarkeit darin liegen, dass sie nicht bereit oder persönlich oder technisch nicht in der Lage sind, sich an einer virtuellen Versammlung zu beteiligen.

Bislang musste der Vorstand, wenn eine Präsenzveranstaltung nicht zulässig war, möglicherweise auf "Biegen und Brechen" eine Online-Versammlung einberufen; andernfalls hätte er sich dem Vorwurf ausgesetzt, dass er gegen die Satzung und damit gegen die ihm als Vorstand obliegenden Verpflichtungen verstößt, weil er eine nach der Satzung für das laufende Jahr oder sogar für bestimmte Zeiträume innerhalb des Jahres vorgeschriebene ordentliche Mitgliederversammlung nicht einberuft und durchführt.

Sowohl für noch ausstehende ordentliche Mitgliederversammlungen aus 2020 als auch für solche aus 2021 gilt nunmehr (vgl. aber unten Ziffer 6), dass eine Einberufungspflicht des Vorstands auch entgegen anders lautender Satzung jedenfalls solange nicht besteht, als eine Präsenzveranstaltung pandemiebedingt nicht gestattet ist und die Durchführung einer alternative Online-Versammlung weder dem Verein noch den Vereinsmitgliedern zumutbar ist. Versammlungen, auch solche aus 2020, können danach auf spätere Termine in 2021 verschoben werden.

Besonderer Hinweis: Zu beachten ist, dass die gesetzliche Entbindung des Vorstands von seiner Einberufungspflicht nur solange als und nur unter der Voraussetzung gilt, dass Präsenzveranstaltungen aufgrund staatlicher Vorgaben unzulässig sind und eine ganze oder auch teilweise virtuelle Versammlung dem Verein oder seinen Mitgliedern nicht zumutbar ist. Sollte sich im Laufe des Jahres an diesen beiden Prämissen etwas ändern, beispielsweise weil Versammlungen wenn auch unter zahlenmäßiger Einschränkung der Teilnehmer wieder als (Teil-)Präsenzveranstaltung mit schriftlicher Stimmabgabe zulässig werden oder sich die technischen Möglichkeiten im Verein verbessern lassen, hat der Vorstand entsprechend einzuberufen und die ausgefallene Versammlung nachzuholen.

4. Als Alternative zu den (Online-)Versammlungen besteht weiterhin die Möglichkeit, Beschlüsse ohne eine Versammlung zu fassen und damit statt einer Versammlung ein Umlaufverfahren durchzuführen. An den Voraussetzungen für ein Umlaufverfahren wurde durch die neuen Anwendungsbestimmungen nichts geändert, es bleibt danach für die Wirksamkeit von Beschlüssen festzuhalten, dass an dem Verfahren alle teilnahmeberechtigten Mitglieder beteiligt werden (und möglicherweise nach der Satzung Anträge einbringen) können, mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und daraus dann die für den Beschluss nach der Satzung erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.

Auf diese Alternative wird der Vorstand im Rahmen seiner Aufgaben und unabhängig davon, dass eine Mitgliederversammlung aus den beschriebenen Gründen vielleicht verlegbar ist, zurückgreifen müssen, wenn das Vereinsgeschehen bestimmte Beschlüsse erfordert, die nicht aufgeschoben werden können. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Jahreshaushalt zu beschließen ist, ohne den der Vorstand in seiner Geschäftsführung wirtschaftlich handlungsunfähig wäre, oder aber zwingende Zustimmungen der Mitgliederversammlung für bestimmte Rechtsgeschäfte einzuholen sind. Denkbar sind auch Umstände, in denen ein (vertretungsberechtigter) Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit persönlich nicht mehr in der Lage oder willens ist, das Amt gemäß § 5 Absatz (1) der Anwendungsbestimmungen fortzuführen.

5. Durch den neu eingefügten Absatz (3a) in § 5 der Anwendungsbestimmungen wird nunmehr ausdrücklich bestätigt, dass für die Sitzungen der Vereinsvorstände, aber auch für alle anderen Vereinsorgane die Möglichkeit besteht, statt einer Präsenzsitzung virtuelle Sitzungen mit elektronischer Kommunikation oder vorheriger schriftlicher Stimmabgabe zu ermöglichen oder diese sogar vorzugeben. Einsetzbar für Beschlüsse ist auch das oben Ziffer 4 beschriebene Umlaufverfahren statt einer Präsenzsitzung oder einer virtuellen Sitzung. Ausdrücklich nicht eröffnet wurde für diese Sitzungen dagegen die Möglichkeit, Sitzungen entgegen eventueller Zeitvorgaben in der Satzung zu verschieben, weil eine Präsenzsitzung nicht möglich und die Durchführung einer ganzen oder teilweisen Online-Versammlung unzumutbar ist.

6. Die neuen Regelungen, insbesondere die zur Verschiebung der Mitgliederversammlungen (siehe oben Ausführungen zu Ziffern 2 und 3), treten allerdings erst mit Wirkung zum 28.02.2021 in Kraft. Dies ist für die Praxis nur schwerlich nachvollziehbar, weil es für die Vereine zur Umsetzung der neuen Bestimmungen sicherlich keiner langen Vorbereitungszeiten bedarf, wie dies in den Gesetzesbegründungen angenommen worden ist. Rechtlich maßgeblich könnte allerdings sein, dass das Gesetz Rückwirkung für 2020 entfalten kann.

Streng genommen bedeutet dies, dass der Vorstand jedenfalls für Mitgliederversammlungen, die nach der Satzung bereits für 2020 abzuhalten waren und deren Einberufung noch für Januar und Februar 2021 vorgeschrieben wären, weiterhin verpflichtet ist, seiner Einberufungspflicht in welcher Form der Mitgliederversammlung auch immer nachzukommen. M.E. wird der Vorstand sich allerdings bei seiner aktuellen Entscheidung, Mitgliederversammlungen trotz solcher Zeitvorgaben (weiter) zu verschieben, an das neue Gesetz anlehnen und sich als Leitlinie darauf berufen können, dass eine Verschiebung bis zum 31.12.2021 gestattet ist, solange die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege einer Präsenzveranstaltung wegen CORONA nicht zulässig und dem Verein oder den Mitgliedern als Online-Versammlung nicht zumutbar ist.

 

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