Facebook | Instagram | YouTube | Newsletter

Aktuelle Informationen zum Proben- und Konzertbetrieb

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle, wichtige Informationen rund um das Corona-Virus und die Auswirkungen auf den Proben- und Konzertbetrieb unserer Chöre. Ebenso erhalten Sie einen chronologischen Überblick über die Entwicklungen.


Aktuell gültige Rechtsgrundlagen

Aktuell gültige Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der konsolidierten Lesefassung | Link


Verordnungen/Konzepte/Mitteilungen in chronologischer Reihenfolge

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) übernommen.

> Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 557)
> Begründung der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 558)

Mit Wirkung vom 02.06.2022 werden die Bekanntmachungen über die Corona-Pandemie im Bereich der Laienmusik und bei kulturellen Veranstaltungen aufgehoben. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen sind Chorproben und die Durchführung von Veranstaltungen wieder ohne Einschränkungen möglich.

> Aufhebung der Bekanntmachung über die Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl 2022 Nr. 346)
> Aufhebung der Bekanntmachung über die Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl 2022 Nr. 345)

Bayern setzt ab Sonntag Basisschutzmaßnahmen um
 

Ab 3. April wird eine neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten, die den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft:

  • In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt demnach weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht und für den Zugang benötigen Besucher und Beschäftigte einen tagesaktuellen Schnelltest.
  • Auch für den öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.
  • In Schule und Kita wird weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Für die Zeit nach den Osterferien wird der Ministerrat rechtzeitig entscheiden. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime.
  • Ansonsten bleiben allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis weiterhin empfohlen, insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).

Der Ministerrat hat zudem der Verlängerung der Antragsfrist zum Abruf der Fördermittel für mobile Luftreinigungsgeräte und dezentrale Lüftungsanlagen im Rahmen der Neuauflage 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zugestimmt. Die Frist für die Beschaffung von im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 beantragten Geräten wird bis einschließlich 31. März 2023 verlängert.

Quelle: StMGP (31.03.2022)

Es gelten somit für den Proben- und Konzertbetrieb ab Montag, 04.04.2022 prinzipiell keinerlei Einschränkungen mehr. Wir empfehlen jedoch dringend, allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis weiterhin beizubehalten, insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen (soweit nicht gesungen wird) sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) übernommen.

> Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 210)
> Begründung der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 211)

Heute hat das Bayerische Kabinett wichtige Beschlüsse gefasst. Der Freistaat setzt ab Sonntag Basisschutzmaßnahmen um.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 29.03.2022

Heute hat das Bayerische Kabinett wichtige Beschlüsse gefasst. Besonders hervorzuheben ist:

Kultur ist in Bayern mehr als ein wichtiger Wirtschaftszweig: Bayern ist ein Kulturstaat. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben die Kunst- und Kulturschaffenden und den kulturellen Veranstaltungsbetrieb in ganz Bayern besonders getroffen. [...]

Folgende Programme werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert:

  • [...]
  • Das Hilfsprogramm für die Laienmusik.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15.03.2022

Am 09.03.2022 wurde das neue Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl. 2022 Nr. 167 vom 09.03.2022) veröffentlicht.

Anmerkung: Es enthält keinen wesentlichen Änderungen, die die Konzerte und Veranstaltungen unserer Mitgliedsensembles i.d.R. betreffen. Weggefallen ist die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten der Besucher*innen bei Veranstaltungen über 1.000 Personen sowie die damit verbundene personalisierte Ausstellung der Eintrittskarten.

> Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl 2022 Nr. 167 vom 09.03.2022)

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 03.03.2022.

> Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 151)
> Begründung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 152)

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 21.02.2022.

> Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 118)
> Begründung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 119)

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 16.02.2022.

> Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 115)
> Begründung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 116)

Heute hat das Bayerische Kabinett wichtige Beschlüsse gefasst, die bereits ab 17.02.22 gelten. Besonders hervorzuheben ist:

Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb unter den Bedingungen von 2G geöffnet:

  • Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer

Folgende Bereiche sind künftig unter den Bedingungen von 3G zugänglich:

  • die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (z. B. Blasorchester, Laienschauspiel)

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15.02.2022

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 08.02.2022.

> Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 89)
> Begründung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 90)

Heute hat das Bayerische Kabinett wichtige Beschlüsse gefasst, die bereits ab 09.02.22 gelten. Besonders hervorzuheben ist:

Die Regelungen für überregionale Großveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen werden weiter vereinheitlicht. Künftig gilt bei Veranstaltungen (insbesondere Sport) eine allgemeine Kapazitätsgrenze von 50 %. Im Kulturbereich (inklusive Kinos) gilt eine Kapazitätsgrenze von 75 %. Stehplätze sind bei allen Veranstaltungen zugelassen. Wo immer möglich, wird die Einhaltung des Mindestabstands empfohlen. Für alle Veranstaltungen gilt außerdem eine absolute Personenobergrenze von 15.000. Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regelungen zur Zugangsbeschränkung (2G plus) und FFP2-Maskenpflicht.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 08.02.2022

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 26.01.2022.

> Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 67)
> Begründung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 68)

Heute hat das Bayerische Kabinett wichtige Beschlüsse gefasst, die bereits ab 27.01.22 gelten. Besonders hervorzuheben ist:

Die Kapazitätsbeschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie alle weiteren in 2G plus und unter freiem Himmel in 2G kapazitätsbeschränkten Veranstaltungen und Einrichtungen (§§ 4, 4a der 15. BayIfSMV) werden angepasst. Die Kapazität darf künftig zu 50 Prozent ausgelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei 2G plus und 2G sowie in Innenbereichen und generell bei Veranstaltungen bei FFP2-Maskenpflicht. Hier bleibt Bayern bei einem höheren Schutzniveau als in anderen Ländern.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 25.01.2022

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 17.01.2022.

> Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 41)
> Begründung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2022 Nr. 42)

Am 06.01.2022 wurde das neue Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl. 2022 Nr. 1 vom 05.01.2022) veröffentlicht.

> Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl 2022 Nr. 1 vom 05.01.2022)

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 23.12.2021.

> Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 949)
> Begründung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 950)

Am 22.12.2021 wurde das neue Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 947) veröffentlicht.
Ein entsprechendes Muster-Hygienekonzept für unsere CBS Mitgliedsvereine erarbeiten wir gerade und veröffentlichen es in den nächsten Tagen an dieser Stelle.

> Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 947)

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 14.12.2021.

> Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 875)
> Begründung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 876)

Mit der heutigen Kabinettssitzung wurden vom Bayerischen Ministerrat weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie beschlossen. Sobald der genaue Verordnungstext veröffentlich wird, informieren wir Sie an dieser Stelle.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 14.12.2021

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Fünfzehte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) übernommen.

> 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) im BayMBL Nr. 816 vom 23.11.2021
> Begründung zur 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im BayMBl Nr.827 vom 23.11.2021

Heute hat das Bayerische Kabinett wichtige Beschlüsse gefasst, die bereits ab 24.11.21 gelten.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23.11.2021

  • Chor- und Orchesterproben im Laienmusikbereich fallen nicht unter die Ausnahme für „außerschulische Bildungsangebote“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 17 Satz 2 Nr. 2 14. BayIfSMV. Es handelt sich insoweit ausdrücklich nicht um außerschulische Musikunterrichtsangebote (Vokal-, Instrumental- oder musikalischer Elementarunterricht), der etwa an Musikschulen (oder Privatmusikinstituten oder durch Laienmusikvereine) erfolgt. Es gilt damit aktuell 2G!
  • Die von einem Laienmusikverein zur Durchführung der Laienmusikprobe eingesetzte Ensembleleitung unterfällt § 17 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV, d.h. für sie ist bei der Corona-Ampel „rot“ der Zugang auch im Falle von 2G dennoch mit einem negativen PCR- Test möglich.
  • Für kulturelle Veranstaltungen im Freien mit maximal 1.000 Personen gelten weiterhin – auch während der „gelben“ bzw. der „roten“ Stufe der Krankenhausampel – keine Zugangsbeschränkungen nach der 3G-Regel (oder strenger).

> Hier finden Sie die o.g. Regelungen inkl. Erläuterungen aus dem StMWK als PDF-Datei.

Das Infektionsgeschehen erreicht derzeit neue Höchststände. In mehreren Regionen droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Staatsregierung am 3. und 9. November beschlossen, dass die 14. BayIfSMV u.a. in folgenden Punkten geändert wird:

Corona-Ampel Bayern    
Zusammenfassung für Chorproben und Chorkonzerten im Laienmusizieren

Stufe Rot - gilt Bayernweit ab 09.11.2021
Über 600 COVID-19 Patienten auf Intensivstationen in Bayern oder Hotspot-Regelung für Landkreise (ab einer 7-Tage-Inzidenz von 300 und 80% belegten Intensivbetten)

  • 2G bei Veranstaltungen, Kultur (bei Chorproben und -konzerten) (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene)
  • 2G gilt immer gleichzeitig für Beteiligte, Mitwirkende, Beschäftigte, Helfer, etc.!
  • Maskenstandard FFP2


Stufe Gelb
über 450 COVID-19 Patienten auf Intensivstationen oder 1.200 neue Corona-Einweisungen in den letzten 7 Tagen in bayerischen Krankenhäusern.

  • 3G plus, wo vorher 3G galt (bei Chorproben und -konzerten) (PCR-Test statt Schnelltest nötig)
  • 3G plus gilt immer gleichzeitig für Beteiligte, Mitwirkende, Beschäftigte, Helfer, etc.!
  • Maskenstandard FFP2


Abweichende Regelungen für Kinder und Jugendliche:

  • Kinder unter 12 Jahren haben auch bei 2G Zutritt unabhängig von ihrem Impfstatus.
  • Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, haben auch bei 3G-PLUS Zutritt unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können zu musikalischen Eigenaktivitäten (z.B. Chorproben und -konzerten im Verein) übergangsweise bis 31.12.2021 bei 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können


Eine aktualisierte Fassung der Rahmenkonzepte für den Probenbetrieb und Veranstaltungen für die Laienmusik steht noch aus.

Mit der heutigen Kabinettssitzung wurden vom Bayerischen Ministerrat weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie beschlossen. Sobald der genaue Verordnungstext veröffentlich wird, informieren wir Sie an dieser Stelle.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 09.11.2021

Mit der heutigen Kabinettssitzung wurden vom Bayerischen Ministerrat weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie beschlossen. Sobald der genaue Verordnungstext veröffentlich wird, informieren wir Sie an dieser Stelle.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 03.11.2021

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 27.10.2021.

> Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 757)
> Begründung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 758)

Das Bayerische Kabinett beschließt Änderungen in der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung vom 15. Oktober.

Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag)
auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt.
Das sind:
- alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
- Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
- körpernahe Dienstleistungen
- Gemeinschaftsunterkünfte (z.B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
In allen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.

> Hier finden Sie die gesamte Pressemeldung aus der Bayerischen Staatskanzlei.

Kulturelle Veranstaltungen wieder fast wie vor Corona: Maskenpflicht, Mindestabstand und Personenobergrenzen entfallen bei 2G oder 3G plus - Kunstminister Bernd Sibler und Gesundheitsminister Klaus Holetschek stellen weitere Erleichterungen für kulturelle Veranstaltungen vor – Sicherheit durch strikte Einlasskontrollen

Wieder fast wie vor Corona: Das erwartet Besucherinnen und Besucher kultureller Veranstaltungen, wenn dort die 2G- oder 3G plus-Zugangsregel gilt. Dann kann auf die Maskenpflicht auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstands verzichtet werden. Auch die Vorgabe einer Personenobergrenze und das Alkoholverbot entfallen dann. Ich habe mich in den vergangenen Tagen massiv dafür eingesetzt, dass der Besuch von Opernhäusern, Theatern und weiteren kulturellen Veranstaltungshäusern dem Besuch von Clubs und Diskotheken gleichgestellt werden kann“, erläutert Kunstminister Bernd Sibler die Bedeutung des gestrigen Kabinettsbeschlusses für die Durchführung und den Besuch von kulturellen Veranstaltungen.

> Hier finden Sie die gesamte Pressemeldung aus dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Ab Montag, den 4. Oktober 2021, gilt – im Vorgriff auf die Aktualisierung des Rahmenhygieneplans Schulen – daher Folgendes:

Beim Unterricht im Gesang und Blasinstrument erfolgt eine Annäherung an die Regelungen im Bereich der Laienmusik. Maskenpflicht besteht auch hier nicht mehr; grundsätzlich ist bei entsprechender Witterung der Unterricht im Freien zu bevorzugen. Die bisherigen erweiterten Mindestabstände von zwei bzw. drei Metern entfallen jetzt. Die Regelungen zum Lüften bleiben bis auf Weiteres bestehen. Dennoch wird darum gebeten, bei Unterricht im Gesang und Blasinstrument aufgrund der damit verbundenen Aerosolbildung möglichst große Abstände zwischen den Schülerinnen und Schülern zu wahren. Wo möglich, sollten große Räumlichkeiten genutzt werden.

> Hier finden Sie das entsprechende KMS vom 01.10.2021 mit allen Informationen.

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) übernommen. Heute sollen endlich auch die angepassten Rahmenkonzepte für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater sowie für kulturelle Veranstaltungen veröffentlicht werden.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
1. Maskentragen und Einhaltung der Mindestabstände Es besteht nach den allgemeinen Regeln in Gebäuden und geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Bei den Proben entfallen jedoch Maskenpflicht und die Einhaltung des Mindestabstands am Platz, soweit und solange es das aktive Musizieren nicht zulässt oder beeinträchtigt, insbesondere bei Gesang und dem Spielen von Blasinstrumenten.

2. Geimpft - Genesen - Getestet (3G-Regelung) Liegt die 7-Tage-lnzidenz im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde über 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zum Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen sowie im Bereich der Laien- und Amateurensembles nur durch geimpfte, genesene oder getestete Personen (3G) erfolgen. Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Liegt die Inzidenz unter 35, gelten diese Zutrittsbeschränkungen nicht, solange es sich nicht um eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Per­sonen handelt. In einem solchen Fall gilt die 3G-Regelung inzidenzunabhängig.

3. Infektionsschutzkonzept Im Bereich der Kultur, für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen und Laienensembles hat der Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept auf Grundlage des jeweiligen Rahmenkonzeptes zu erarbeiten und zu beachten. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Soweit mehr als 1000 Personen zugelassen werden, besteht eine Pflicht zur Vorlage gegenüber den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

> Hier finden Sie das aktualisierte Rahmenkonzept für Proben in den Bereich Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl 2021 Nr. 638 vom 13.09.2021, Konsolidierte Lesefassung vom 14.09.2021)
> Hier finden Sie das CBS (Muster-)Hygienekonzept für Chorproben vom 14.09.2021
> Hier finden Sie das aktualisierte Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBl 2021 Nr. 642 vom 14.09.2021)

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) übernommen.

Für kulturelle Veranstaltungen und den Bereich des Laienmusizierens liegen derzeit noch keine geänderten Rahmenkonzepte vor. Sobald diese von den zuständigen Ministerien veröffentlich werden, informieren Sie selbstverständlich an dieser Stelle und über unsere Verbandsmedien.

> 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) im BayMBL Nr. 615 vom 01.09.2021
> Begründung zur 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im BayMBL Nr. 616 vom 01.09.2021

Mit der heutigen Kabinettssitzung wurden vom Bayerischen Ministerrat umfangreiche Öffnungs-Maßnahmen beschlossen. Sobald der genaue Verordnungstext veröffentlich wird, informieren wir Sie an dieser Stelle.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 31.08.2021

Am 30.07.2021 wurde die Aktualisierung des Rahmenkonzepts für kulturelle Veranstaltungen durch die beiden Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege in einer gemeinsamen Bekanntmachung veröffentlicht. Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zum bisher gültigen Rahmenkonzept, welches per 31.07.2021 außer Kraft getreten ist.

> Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen (BayMBL Nr. 534)

Am 29.06.2021 hat die Bayerische Staatsregierung weitere Lockerungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen.

Für kulturelle Veranstaltungen gilt ab Do, 01.07.2021 folgende Regelung:
Unter freiem Himmel werden bei Sport- und Kulturveranstaltungen bis zu 1.500 Zuschauer zugelassen. Davon dürfen höchstens 200 als Stehplätze mit Mindestabstand vergeben werden, die übrigen nur als feste Sitzplätze. Indoor gilt hier wie bisher eine Zulassung abhängig von der Raumkapazität, höchstens aber 1.000 Personen. Tagungen und Kongresse werden analog behandelt.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 29.06.2021

Am 14.06.2021 wurde das neue Hygienekonzept für Proben in den Bereich Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 408) veröffentlicht.

Inhaltlich wurden die entsprechenden Punkte an die 13. BayIfSMV angepasst - es ergeben sich keine relevanten Änderungen im (Muster-) Hygienekonzept für Chorproben seit der vergangenen Woche.

Hervorzuheben sind dennoch folgende Punkte:

  • Die Pflicht zum Tragen einer FFP-Maske besteht ab dem 16. Geburtstag (vgl. 2.2 Nr. 1)
  • Durch sog. "Schulpass" erfolgt ein Nachweis über die Testung in der Schule. Dieser Schulpass kann dann als Testnachweis auch für den Laienmusikbereich verwendet werden, sofern die Inzidenz eine Testung erforderlich macht (vgl. 5.5 Nr. 1)


> Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 408)
> Aktuelles (Muster-) Hygienekonzept für Chorproben (Stand: 15.06.2021)

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) übernommen.

Chorproben und Konzerte sind unter Einhaltung des Rahmenkonzepts in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater sowie des Rahmenkonzepts für kulturelle Veranstaltungen gestattet (vgl. § 25 Abs. 1 und 3). Die Teilnehmer*innenzahl richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der in den Rahmenkonzepten vorgegebene Mindestabstand eingehalten werden kann.

Der außerschulische Musikunterricht (Instrumental- und Gesangsunterricht) darf unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen in Präsenzform erteilt werden (vgl. § 22 Abs. 4).

Vereinssitzungen (z.B. Mitgliederversammlungen) sind in Präsenzform unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen gestattet (vgl. § 7 Abs. 2).

Die Verordnung tritt am 07.06.2021 in Kraft und mit Ablauf des 04.07.2021 außer Kraft.

> Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) im BayMBl 384 vom 05.06.2021
> Aktualisiertes (Muster-) Hygienekonzept für Chorproben (Stand: 07.06.2021)

Die intensiven Bemühungen unserer Laienmusikverbände und des Bayerischen Musikrates waren erfolgreich: Nach vielen Monaten Stillstand im Proben- und Konzertbetrieb unserer Mitgliedschöre hat die Staatsregierung umfangreiche Lockerungen ab Montag, 07.06.2021 angekündigt.

Bei einer Inzidenz > 100 gilt bis 30.06.2021 weiterhin die Bundesnotbremse, bei Inzidenz unter 100 gilt ab Montag, 07.06.2021 die 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV). Darin sollen umfangreiche Lockerungen in Kraft treten, im Laienmusikbereich sind dies speziell:

  • Aufhebung der Personenbegrenzung bei Proben im Innen- und Außenbereich. Die Maximalteilnehmer*innenzahl errechnet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes. Die Mindestabstände (1,50 Meter zur Seite, 2,0 Meter in Singrichtung) sind einzuhalten. Die Maskenpflicht im Innenbereich bleibt unverändert bestehen.
  • Aufhebung der Testpflicht bei stabiler Inzidenz unter 50.
  • Geimpfte / Genesene sind grundsätzlich von der Testpflicht befreit.
  • Sofern noch eine Testpflicht besteht, werden im Kinder- und Jugendbereich die Testungen im Rahmen des Schulunterrichts auch im außerschulischen Bereich anerkannt: Es muss keine zusätzliche Testung am gleichen Tag erfolgen.
  • Aufhebung der Personenbegrenzung im Bereich des außerschulischen Musikunterrichts.
  • Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Personen (bei fester Sitzplatzzuordnung)  zugelassen.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 04.06.2021

Von der Regierung von Schwaben liegt mit Datum 1. Juni 2021 folgende Einschätzung zum Umgang mit "vollständig Geimpften" und "Genesenen" vor:

„U.E. fallen Geimpfte und Genesene nicht unter die angegebene Höchstpersonenzahl des Punktes 4.1.1 des Rahmenkonzeptes für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater vom 19.05.2021 . Für diese gilt § 1a Nr. 4 der 12. BayIfSMV und damit die Bestimmungen der SchAusnahmV hinsichtlich Erleichterungen und Ausnahmen entsprechend auch für private Zusammenkünfte und ähnliche soziale Kontakte. Geimpfte und Genesene bleiben damit bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl u.E. grundsätzlich unberücksichtigt."

Das bedeutet, dass "vollständig Geimpfte" und "Genesene" zu der Höchstzahl der Musiker*innen (max. 10 innerhalb geschlossener Räume und max. 20 unter freiem Himmel) dazugezählt werden dürfen, was die Gesamtanzahl damit bereits deutlich erhöhen kann!

Die weiteren offenen Fragen (Aufhebung der Personenbegrenzung und der Testpflicht bei einer Inzidenz unter 50, Gültigkeit von Schülertests für die abendliche Probe, usw.) sind aktuell noch ungeklärt und wir erwarten hierzu Aufschluss aus der Pressekonferenz am Freitag 04.06.21 ab 12:30 Uhr, in der die Ergebnisse der vorangehenden Ministerratssitzung verkündet werden. Die Pressekonferenz wird als Live-Stream übertragen, unter anderem über die Internetseite www.bayern.de, auf YouTube (youtube.com/bayern) und Facebook (facebook.com/bayern).

In Punkt 2.1.2 des Hygienekonzepts fürs Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater ist beschrieben, dass in "Sing- bzw. Blasrichtung" ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 Metern eingehalten werden muss. Zur Seite ist dies nicht notwendig, hier gilt der "normale" Abstand von 1,5 Metern.

> Muster-Hygienekonzept für Chorproben (Stand 27.05.2021)

In der Nacht zum 20.05.2021 wurde die angekündigte gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege veröffentlicht.
Ab Freitag, 21. Mai 2021 sind Proben im Laienmusikbereich in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 erlaubt. Für die Proben gilt derzeit generell eine Personenbegrenzung von max. 10 Personen (inkl. Dirigent, Ensembleleiter, etc.) in geschlossenen Räumen bzw. von max. 20 Personen im Freien. Neben dem grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 m ist bei Gesang in Singrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. Grundsätzlich wir für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen.

> Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl Nr. 354 vom 19.05.2021)

Wir haben dieses Hygienekonzept bereits für unsere Mitgliedsvereine aufbereitet und in ein Muster-Hygienekonzept für Chorproben überführt, das gerne als Vorlage verwendet und auf die jeweilige Situation vor Ort angepasst werden kann.

> Muster-Hygienekonzept für Chorproben (Stand 27.05.2021)

Die Kosten für die benötigten Tests können über das Hilfsprogramm für Laienmusikvereine gefördert werden, das bis Ende des Jahres 2021 verlängert wurde. Nähere Informationen zum Hilfsprogramm folgen in den nächsten Wochen.  

Bitte beachten Sie, dass Proben nur möglich sind, wenn der betreffende Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt die weiteren Öffnungsschritte (bei Inzidenz unter 100) gemäß § 27 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege genehmigt hat und zulässt.

Leider sind einige Fragen noch nicht zweifelsfrei geklärt, beispielsweise, ob Geimpfte/Genesene zur Gesamtpersonenanzahl hinzugezählt werden können. Sobald wir nähere Informationen erhalten, informieren wir Sie an dieser Stelle.

> Zusätzlich wurde im BayMBl Nr. 353 vom 19.05.2021 das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen veröffentlicht.

Mit der heutigen Kabinettssitzung wurden vom Bayerischen Ministerrat umfangreiche Maßnahmen beschlossen.

Besonders hervorzuheben sind folgende Punkte aus der Pressemitteilung:

  • Kulturveranstaltungen im Freien (Seite 3)
  • Beauftragung des StMWK mit der umgehenden Veröffentlichung des Rahmenhygienekozepts
    für die Wiederaufnahme des Probenbetriebs der bayerischen Laienmusikensembles (Seite 4)
  • Verlängerung des Hilfsprogramms Laienmusik in Bayern bis Ende des Jahres (Seite 6)

Sobald wir detailliertere Informationen erhalten, informieren wir Sie selbstverständlich.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 18.05.2021

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) übernommen und zuletzt geändert bzw. ergänzt am 14.05.2021 (BayMBL Nr. 337).

Chorproben sind durch die übergeordneten §§ 1 und 4 untersagt. Öffnungsschritte im Bereich der Laienmusik sind ab 21.05.2021 bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 vorgesehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 6). Sobald das zugehörige Rahmen-Hygienekonzept veröffentlicht wird, erfahren Sie es an dieser Stelle.

Außnahmen für musikalischen Einzelunterricht z.B. durch Laienmusikvereine oder Musikschulen sind in § 20 Abs. 4 geregelt.

Die Verordnung tritt am 05.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 06.06.2021 außer Kraft.

> Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in der aktuellen konsolidierten Lesefassung.

Am 06.05.2021 haben die beiden Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege in einer gemeinsamen Bekanntmachung die erforderlichen Gegebenheiten für kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern in einem Rahmenkonzept definiert.

> Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern (BayMBL Nr. 312)

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) übernommen.

Chorproben sind weiterhin durch die übergeordneten §§ 1 und 4 untersagt.
Außnahmen für musikalischen Einzelunterricht z.B. durch Laienmusikvereine oder Musikschulen sind in § 20 Abs. 4 geregelt.

Die Verordnung tritt am 08.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 09.05.2021 außer Kraft.

> Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in der konsolidierten Lesefassung

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) übernommen.

Chorproben sind weiterhin durch die übergeordneten §§ 1 und 4 untersagt.
Außnahmen für musikalischen Einzelunterricht z.B. durch Laienmusikvereine oder Musikschulen sind in § 20 Abs. 4 geregelt.

Die Verordnung tritt am 08.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 18.04.2021 außer Kraft.

> Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in der konsolidierten Lesefassung

Mit der heutigen Kabinettssitzung wurden vom Bayerischen Ministerrat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.
Die Regelungen sollen ab 12.04.2021 gelten. Sobald die entsprechende Rechtsverordnung vorliegt, werden wir Sie hier informieren.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 07.04.2021

Mit der heutigen Kabinettssitzung hat der Bayerische Ministerrat weitere, wieder restriktivere, Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.
Die 12. BayIfSMV (Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) soll bis 18.04.2021 verlängert und angepasst werden.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23.03.2021

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) übernommen.

Chorproben sind weiterhin durch die übergeordneten §§ 1 und 4 untersagt.
Außnahmen für musikalischen Einzelunterricht z.B. durch Laienmusikvereine oder Musikschulen sind in § 20 Abs. 4 geregelt.

Die Verordnung tritt am 08.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 28.03.2021 außer Kraft.

> Zwöflte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) im BayMBl 171 vom 05.03.2021

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) übernommen. Diese wurde bereits mehrfach erweitert bzw. geändert. (Siehe Stand 15.02.2021)

Am 24.02.2021 wurde durch das StMGP eine Änderungsverordnung bekannt gemacht, welche ab 01.03.2021 den Einzelunterricht (z.B. in Musikschulen, aber auch anderen Bereichen der außerschulischen Bildung) unter bestimmten Voraussetzungen wieder ermöglicht.

Chorproben bleiben durch die  §§ 1 und 4 der 11. BayIfSMV weiterhin untersagt.

> Verordnung zur Änderung der 11. BayIfSMV vom 24.02.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 149)

Wenn Laienmusikvereine unter den genannten Voraussetzungen für ihre Mitglieder Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform anbieten möchten, ist das von der Regelung gedeckt.

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) übernommen. Diese wurde bereits mehrfach erweitert bzw. geändert.

Die Verordnung tritt am 16.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 07.03.2021 außer Kraft.

Chorproben sind weiterhin durch die  §§ 1 und 4 untersagt.
Der Musikunterricht an Musikschulen ist durch § 20 in Präsenzform untersagt.

> Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in der konsolidierten Lesefassung

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) übernommen. Diese wurde bereits mehrfach erweitert bzw. geändert.

Die Verordnung tritt am 16.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 14.02.2021 außer Kraft.

Chorproben sind weiterhin durch die  §§ 1 und 4 untersagt.
Der Musikunterricht an Musikschulen ist durch § 20 in Präsenzform untersagt.

> Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in der konsolidierten Lesefassung

Die neuen Richtlinien zur Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns für betroffene soloselbstständige Künstler*innen wurde am 18.12. im bayerische Ministerialblatt veröffentlicht:

> Richtlinien "Soloselbstständigenprogramm für Künstler*innen"

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) übernommen.

Die Verordnung tritt am 16.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die 10. BayIfSMV vom 08.12.2020 mit Ablauf des 15.12.2020 außer Kraft.

> Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) im BayMBl 737 vom 15.12.2020

Mit der heutigen Kabinettsitzung hat der Ministerrat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Maßnahmen gelten ab Mittwoch, 16.12. bis 10.01.2021.

> Bericht aus der Kabinettsitzung vom 14.12.2020

Die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen wurden in die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) übernommen.

Chorproben sind weiterhin durch die übergeordneten §§ 1 und 3 untersagt.
Außnahmen für außerschulischen Musikunterricht und den Unterricht an Musikschulen sind in § 20 Abs. 3 geregelt.

Die Verordnung tritt am 09.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 05.01.2020 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die 9. BayIfSMV vom 30.11.2020 mit Ablauf des 08.12.2020 außer Kraft.

> Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) im BayMBl 711 vom 08.12.2020

Am 06.12.2020 beschloss das Bayerische Kabinett weitere Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die ab Mittwoch, 09.12.2020 im Rahmen der neuen 10. BayIfSMV gelten sollen.

Die Verordnung tritt - die Zustimmung des Bayerischen Landtags vorausgesetzt - am 09.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 05.01.2021 außer Kraft.

> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 06.12.2020

Die in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Maßnahmen wurden für den Freistaat Bayern in die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) übernommen.

Chorproben sind weiterhin durch die übergeordneten §§ 1 und 3 untersagt.
Außnahmen für außerschulischen Musikunterricht und den Unterricht an Musikschulen sind in § 20 Abs. 3 geregelt.

Die Verordnung tritt am 01.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 20.12.2020 außer Kraft.

> Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) im BayMBl 683 vom 30.11.2020

Die Bayerische Staatsregierung hat die aktuell geltenden Maßnahmen ("Lockdown light") über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.

Die Kontaktbeschränkungen wurden verschärft. Daher ist der Probenbetrieb von Laienmusikensembles  bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin einzustellen.
Sobald die entsprechende offizielle Verordnung vorliegt, werden wir Sie hier informieren.

 > Vollständiger Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26.11.2020

"Wir stehen zusammen in dieser Pandemie. Dazu gehört auch, dass wir schnell und unbürokratisch helfen. Jetzt bringen wir Abschlagszahlungen für Soloselbstständige [...] auf den Weg. Es ist wichtig, dass nun Antragstellung und erste Auszahlungen noch im November möglich werden.", so Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Solo-Selbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000,- Euro, die Antragstellung und Auszahlung erfolgt vollelektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ab voraussichtlich 25.11.2020.

> Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12.11.2020

Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ist nun eine Definition zum Probenbetrieb im kulturellen Bereich zu finden:

"Was gilt für den Probenbetrieb im kulturellen Bereich?

Künstlerische Gruppen (wie bspw. Orchester, Chöre, Schauspiel) dürfen proben, soweit die Mitwirkenden damit der Berufsausübung nachgehen, vgl. § 3 Abs. 3 der 8. Bayerischen nfektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV vom 30.10.2020).

Für Proben im kulturelle Laienbereich gelten nunmehr die allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV (d. h. Zusammenkunft im öffentlichen Raum mit maximal 10 Personen aus zwei Hausständen)."

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Die in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Maßnahmen wurden für den Freistaat Bayern in die 8.Infektionsschutzmaßnahmenverordnung übernommen und heute veröffentlicht.

Für Proben im Bereich der Laienmusik sind in dieser Verordnung keine expliziten Regelungen enthalten. Für Chorproben sind jedoch nach unserer Auffassung die übergeordneten Regelungen der § 1: "Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten." und § 3 (Kontaktbeschränkung) zu beachten.

Ausnahmen für Musikunterricht an Musikschulen und außerhalb von Schulen sind in § 20, Nr.2 geregelt.

Die Verordnung wird wirksam am 02.11.2020 und gilt bis 30.11.2020.

„a) Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen...
...
c) Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.
...

f) Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
...
Befristung und Evaluierung der Maßnahmen
Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.“

Der Probenbetrieb der Laienmusikvereine wird zwar nicht explizit aufgeführt. Den aufgeführten Kontaktbeschränkungen ist jedoch zu entnehmen, dass der Probenbetrieb von  02.11. bis 30.11.20 eingestellt werden muss!
Sobald die entsprechende offizielle Vorordnung vorliegt, werden wir Sie hier informieren.

Den vollständigen Bericht aus der Kabinettsitzung finden Sie hier:
www.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/201029-ministerrat.pdf

Die Corona-Ampel in Bayern zeigt an, welche Regeln bei Erreichen oder Überschreiten der verschiedenen Inzidenzwerte gelten. Eine Übersicht für die 4 Stufen finden Sie hier: Corona-Ampel de StMGP.

Für Chorproben gilt weiterhin die unten stehende Antwort von Regierungsdirektor Breuer (vom 21.10.2020). Bei einem Inzidenzwert von über 100 beachten Sie bitte die maximale Personenanzahl von 50. Bitte beachten Sie unbedingt auch die evtl. veröffentlichten Vorgaben Ihrer Kreisverwaltungsbehörde.

Sicherlich haben auch Sie bereits die ersten Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Ampel auf Proben und Auftritte bekommen. Da die Ampel-Grafik einigen Interpretationsspielraum lässt, haben wir im Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) angefragt, ob wir die Aussagen von Herrn Ministerpräsidenten Dr. Söder und die Ausführungen auf der Ministeriums-Website richtig interpretieren, dass sich aktuell für den Kulturbereich nichts ändert (außer dass bei Ampel gelb [Inzidenz größer 35] das Publikum auch am Platz Masken tragen muss). Natürlich kann es abweichende Regelungen, z.B. im kirchlichen Bereich oder bei regionalen Vorgaben der Gesundheitsämter geben.


Diese Einschätzung wird in dem Antwortschreiben von Regierungsdirektor Breuer /StMWK bestätigt:

"vielen Dank für Ihre Nachricht mit dieser durchaus wichtigen Fragestellung. Nach Abstimmung mit der Gesundheitsseite können wir Ihnen in Bezug auf Laienmusikchöre/-orchester in sog. „Hotspots“ insoweit folgendes mitteilen:

§ 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV bezieht sich nur auf die Fallkonstellationen des § 2 und § 3, sprich der generellen Zusammenkunft von Personen im öffentlichen und privaten Raum, für die keine speziellere Regelung in der Verordnung getroffen wurden.

Für kulturelle Veranstaltungen und die dafür notwendigen Proben (von Musikerinnen und Musikern) gilt daher weiterhin als speziellere Regelung § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 der 7. BayIfSMV, wonach entsprechende Mindestabstände einzuhalten sind und diese indirekt die Gesamtanzahl der zulässigen Personen/Künstler/Musiker im Raum/auf der Bühne bestimmen. Eine pauschale Höchstanzahl der Künstler/Musiker auf der Bühne bzw. im Probenraum gibt es weiterhin, auch in Hotspots, nicht.

Ein Grund hierfür ist insbesondere, dass es für „Chorgesang im Bereich der Laienmusik“ und „Kulturelle Veranstaltungen und Proben“ zwischen dem StMWK und dem StMGP abgestimmte Rahmenschutz- und Hygienekonzepte gibt. Wenn sich Personen im öffentlichen und privaten Raum gemeinsam aufhalten, gibt es dagegen keine solche Schutz- und Hygienekonzepte.

Verantwortungsvolles Agieren und eine umsichtige individuelle Bewertung der jeweiligen konkreten Umstände vor Ort sind natürlich auch weiterhin wichtig."

Die steigenden Infektionszahlen haben in den letzten Tagen zu verschärften Regelungen auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene geführt. Dadurch stellt sich auch für viele Mitgliedschöre die Frage nach möglichen Einschränkungen der Probenarbeit und der Konzerttätigkeit.

Der CBS verfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt die aktuellen Entwicklungen und veröffentlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen und Hinweise auf seiner Homepage. Eine rechtliche Haftung kann jedoch nicht übernommen werden.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt eine Übersicht aller derzeit geltenden Regelungen und 7-Tage-Inzidenzen zur Verfügung:  www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
 

Für unsere Chöre bedeutet das (Stand 19.10.2020):

  • Es gilt weiterhin die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§23) mit dem Querverweis auf das Hygienekonzept für Chorgesang im Bereich der Laienmusik.
  • Die Voraussetzungen für die Probenarbeit und für Konzerte gelten demnach unverändert weiter. Entsprechende Hygienekonzepte sind zu erstellen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen (siehe Musterkonzept) und der Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer*innen anhand von Namenslisten mit Erreichbarkeit (ergänzende Empfehlung unsererseits: Foto zur Dokumentation der Aufstellung) damit im Falle einer im Nachhinein auftretenden Symptomatik diese Informationen sofort an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben werden können.
  • Zusätzlich sind bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz ab 35 bzw. 50 die jeweiligen Regelungen der Landkreise oder kreisfreien Städte zu beachten.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können weitere Maßnahmen für die jeweilige Region erlassen.


Unabhängig vom rechtlich möglichen Rahmen stellt sich natürlich für jeden Chor auch die Frage nach der chorinternen Handhabung der Risikolage. Dabei können als freiwillig verstärkende Schutzmaßnahmen weitere Alternativen abgewogen werden, wie z. B.:

  • geteilte Proben, um durch größere Abstände ein noch höheres Maß an Sicherheit und Schutz vor Ansteckung zu gewährleisten
  • Proben bis zu einer absehbar besseren Entwicklung der Infektionszahlen (zB 7-Tage-Inzidenz < 50) aussetzen
  • Konzertveranstaltungen mit reduzierten Besucherzahlen oder ggf. verschieben

die Risikolage der Sänger*innen abhängig von 7-Tage-Inzidenz neu bewerten:

  • berufliche Risiken im Fall von Quarantäne unter Berücksichtigung der RKI-Empfehlungen an Gesundheitsämter zur Verfolgung von Kontaktpersonen (Kategorie 1 mit engem Kontakt).
  • gesundheitliche Risikogruppen

Zusammenfassend sind also die rechtlichen Möglichkeiten und die chorspezifische Einschätzung abzuwägen.Denn letztlich ist niemandem gedient, wenn innerhalb der Chöre eine schwierige Diskussionslage mit Gruppenzwang und evtl. Spaltungsgefahr entsteht oder die Infektionslage noch deutlich ansteigt und dadurch auch die rechtlichen Rahmenbedingungen eingeschränkt würden und der Chorgesang längerfristig darunter leidet.
Ein verantwortungsvoller Umgang zeigt eine aktive Beteiligung der Chöre zur Eindämmung der Pandemie nach Innen und Außen.
 

Ihr
Jürgen Schwarz
geschäftsführender Präsident
Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.

Am 09.07.20 wurde das Hygienekonzept für Chorgesang im Bereich der Laienmusik in das Bayerische Ministerialblatt übernommen und veröffentlicht (BayMBl. 2020 Nr. 398). Inhaltlich hat sich nichts Wesentliches zum vorhergehenden Stand verändert. Unverändert bildet die 6. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2020 Nr. 348 mit Ergänzung BayMBl. 2020 Nr. 387) die allgemeine gesetzliche Grundlage.

Und hier ist es - rechtzeitig zum Start von Chorproben ab 22.06.2020 wurde das Rahmenhygienekonzept der beiden Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst veröffentlicht: Rahmenhygienekonzept des StMWK Bayern.

Dieses beinhaltet die verbindlichen Regelungen für Konzertveranstaltungen und Chorproben.

Um unseren Chören bei der Erstellung des individuell notwendigen Schutzkonzepts für Chorproben eine praktische Arbeitshilfe anzubieten, haben wir aus den umfassenden Vorgaben der Ministerien die für Chorproben wichtigen Punkte in einem (Muster-)Hygienekonzept für Chorproben zusammengefasst.
Diese Arbeitshilfe wird als word-Datei zur Verfügung gestellt damit sie auf die individuellen Chorverhältnisse angepasst und ggf. ergänzt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass für die rechtliche Verbindlichkeit ausschließlich das Rahmenhygienekonzept des StMWK Bayern gilt.

Als weitere Arbeitshilfe zur Umsetzung des Hygienekonzepts für Chorproben dürfen wir Ihnen die Word-Datei Chorinterne Aufgabenverteilung zur Verfügung stellen.

 

Der Rahmen für die Wiederaufnahme von Chorproben ist nun also vorhanden. Nun liegt es an uns Chorsänger*innen und Chorverantwortlichen, mit den wiedergewonnen Möglichkeiten verantwortungsvoll umzugehen, damit uns diese Freiheit erhalten bleibt.

Viel Freude bei der Probenarbeit.

Ihr
Jürgen Schwarz
geschäftsführender Präsident
Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.

Aus der Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei:
"Der Chorgesang im Bereich der Laienmusik wird ab 22. Juni 2020 wieder zugelassen.Voraussetzung ist ein Mindestabstand der Beteiligten von 2 m, regelmäßige Lüftungsintervalle und eine Begrenzung der Probendauer. Das Wissenschaftsministerium wird in Abstimmung dem Gesundheitsministerium ein entsprechendes Hygienekonzept entwickeln und veröffentlichen."

Wir informieren Sie, sobald uns das Hygienekonzept vorliegt.


Oh Happy Day: Chöre dürfen ab dem 22. Juni wieder singen
Weiterhin erreichte uns diese Pressemitteilung von Kunstminster Bernd Sibler aus dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst


Auf den Seiten des Bayerischen Rundfunks:
BR Klassik - Chorproben sind wieder möglich
Klassik Aktuell - Gespräch mit Jürgen Schwarz vom Chorverband Bayerisch-Schwaben

Letzte Woche haben wir Sie über unseren Brandbrief vom 8. Juni zur Wiederermöglichung des Probenbetriebs unserer Chöre und Ensembles informiert. Leider hat dies bisher keine Wirkung gezeitigt. Weder Frau Staatsministerin Huml (Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) noch der Leiter der Staatskanzlei, Staatsminister Dr. Florian Herrmann, haben uns geantwortet. Aus dem Haus von Wissenschafts- und Kunstminister Bernd Sibler erreichte uns lediglich eine Zwischennachricht, dass die Angelegenheit „derzeit noch geprüft“ werde. Am selben Tag (12. Juni) hat die Gesundheitsministerin allerdings eine Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, in der es in § 1 Nr. 8 zur Änderung von § 20 Absatz 2 Nr. 1 heißt: „Chorgesang im Bereich der Laienmusik ist unzulässig.“

Wir haben uns daher nach einer Videokonferenz der Präsidenten der vier bayerischen Chorverbände am gestrigen Sonntag heute erneut an die Minister gewandt. Hier unser Erinnerungsschreiben an Frau Staatsministerin Huml, wie es nahezu wortgleich auch an die beiden anderen Minister gegangen ist:

Wir sind gespannt, ob und welche Antworten wir nun erhalten werden. Unser weiteres Vorgehen werden wir dann am Mittwochabend in einer weiteren Videokonferenz besprechen und Sie über das Ergebnis umgehend informieren.

Dr. Paul Wengert
Präsident
Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.

Liebe Vorstände, liebe Chorleiter*innen, liebe Sänger*innen,

Mit dem am Freitag veröffentlichten Vollzugsschreiben aus dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wurde den Bayerischen Chören weiterhin ein unbefristetes Betätigungsverbot ausgesprochen. Nach der Veröffentlichung dieses Schreibens haben uns zahlreiche Nachrichten aus unseren Mitgliedschören erreicht.

Die Chorvorstände haben uns Verbandsverantwortliche darin bestärkt und aufgefordert mit größtmöglichem Nachdruck auf eine Lösung hinzuwirken, die eine verantwortungsbewusste und zeitnahe Wiederaufnahme der Chorprobenarbeit ermöglicht.

Dieser 'rote Faden' zieht sich durch ganz Bayern und so haben die Präsidenten der vier Bayerischen Chorverbände gestern nach intensiven Beratungen einen Brandbrief an die zuständigen Staatsminister verfasst. Ergänzend wurde ein Hygienekonzept der Bayerischen Chorverbände entwickelt, das als Entscheidungshilfe für die Genehmigung zur Wiederaufnahme des Probenbetriebs dem Brief an die Minister beigefügt wurde. (Dieses Hygienekonzept wird als Musterkonzept für unsere Chöre veröffentlicht, sobald eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium vorliegt.)

Hier gehts zum Brandbrief.

Ob es einer vielfach, von der sonst so friedfertigen Sängerschar ins Auge gefassten Reise nach München bedarf um unserem Anliegen zusätzlichen Nachdruck zu verleihen, ist noch nicht absehbar. Wir hoffen jedoch auf Einsicht der Regierungsverantwortlichen. Denn Vertrauen in und Anerkennung von staatlicher Autorität bedingen sich gegenseitig. Es wäre schade wenn durch unbedachte Durchsetzung exekutiver Maßnahmen (Vollzugsanordnung) unser vielbeschworener und erfolgreicher Kulturstaat Bayern Schaden nehmen würde.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden....

Mit besten Sängergrüßen

Ihr

Jürgen Schwarz
geschäftsführender Präsident
Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.

Wie berichtet haben sich die Laienmusikverbände und der Bayerische Musikrat in den letzten Wochen sehr intensiv um sinnvolle Rahmenbedingungen für einen Neustart der musikalischen Arbeit unserer Chöre bemüht.

Leider wurden die bayerischen Fachverbände trotz mehrfacher Gesprächsangebote nicht in die Entscheidungsvorbereitungen und Gespräche eingebunden. Vielmehr wurden wir heute Früh mit einem Schreiben aus dem Gesundheitsministerium konfrontiert, das direkt an die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und das Landesamt für Gesundheit gerichtet ist. Wir als betroffene Chorverbände haben das Schreiben bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht offiziell zugestellt bekommen.

Das heißt in der Konsequenz: mit uns wird nicht gesprochen; es wird einfach über unseren Fachbereich entschieden; wir bekommen das Ergebnis nicht mal offiziell mitgeteilt.

Das ist eine Ungehörigkeit, die der gesellschaftlichen Bedeutung des Chorwesens und dem Engagement jeder/s Einzelnen unserer 90.000 aktiven Chorsängerinnen und Sänger in den Bayerischen Chorverbänden in keinster Weise gerecht wird . Das macht uns richtig wütend!

Lesen Sie hier den Inhalt:   Probenbetrieb von Laienmusikgruppen (Vollzug der 5. BaylfSMV v. 04.06.20)

Während mit dieser Vollzugsanordnung (!) für die Instrumentalmusik wenigstens grundlegende Perspektiven zur Aufnahme des Probenbetriebs gegeben werden, wird die Chorszene mit dem lapidaren Hinweis auf die 'erhöhte Infektionsgefahr durch lauten Gesang' mit einem generellen Tätigkeitsverbot belegt.

Bei aller Verantwortung für die Gesundheit unserer Sänger und Sängerinnen. Diese Begründung ist einfach Blödsinn und ist durch nichts belegt!

Ein Blick über die Bayerischen Landesgrenzen hinaus zeigt, dass es in unseren direkten Nachbarregionen, Baden-Württemberg und Österreich seit dieser Woche, bzw. seit 29.05.  wieder gestattet ist, die Chorarbeit unter Beachtung von Hygieneschutzmaßnahmen wieder aufzunehmen. In beiden Ländern wird zur Begründung ebenfalls auf die drei Referenzstudien der Charité, der Bundeswehruni in München und der Uniklinik Freiburg (siehe unten) verwiesen. Ergänzend hat der Chorverband Österreich am 27.05. eine 'Untersuchung und forografische Dokumentation von Aerosol- und Kondenswasseremission bei Chor Mitgliedern' veröffentlicht, die in der Schlussfolgerung die Chorprobenarbeit wieder grundsätzlich ermöglicht.

Die Bewertung der Studien und Untersuchungsergebnisse durch die Landesbehörden führt offensichtlich zu völlig konträren Ergebnissen. Die für Bayerische Chöre gewählte Begründung "lauter Gesang = erhöhtes Infektionsrisiko" wird durch keine der Studien belegt und belegt eine große Fachdistanz zum Chorgesang.

Wir versuchen gemeinsam mit dem Bayerischen Musikrat erneut mit den Verantwortlichen der zuständigen Bayerischen Staatsministerien (Wissenschaft und Kunst; Gesundheits und Pflege) ins Gespräch zu kommen, denn die am 26.05. verkündete Wiederaufnahme von Veranstaltungen ab 15.06.20 setzt auch die Aufnahme eines Probenbetriebs voraus.

Ein nicht nachvollziehbares Betätigungsverbot für den Chorgesang in Bayern, das keine Perspektive bietet,  ist für uns inakzeptabel!

Wir halten Sie auf dem Laufenden...

Ihr

Jürgen Schwarz
geschäftsführender Präsident
Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.

in den vergangenen Wochen haben sich die Rahmenbedingungen aufgrund der notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auch für unsere Chorvereine drastisch verändert. Durch die unverändert bestehenden Einschränkungen ist auch unser Chorwesen mit Proben, Konzerten und anderen Aktivitäten zum Erliegen gekommen. Wie lange dieser Zustand noch andauern wird, ist nach wie vor nicht klar. Wir können die getroffenen Maßnahmen nur nach besten Kräften konsequent unterstützen, damit sich die gute Entwicklung  fortsetzt... und uns eine baldige Rückkehr zum normalen Leben und Chorbetrieb ermöglichen. Im Zuge der Einschränkungen ergeben sich viele Fragen, zu deren Beantwortung wir nach besten Kräften und den uns vorliegenden Informationen beitragen wollen. Die Hinweise erfolgen verständlicherweise ohne rechtliche Verbindlichkeit, da es auch von den offiziellen Seiten laufend Aktualisierungen gibt.

Bitte seien Sie versichert, dass die Verantwortlichen in allen Verbänden um die Anliegen der Kulturschaffenden in Bayern wissen und mit Hochdruck versuchen, sich dieser Anliegen anzunehmen und sie an den entsprechenden Stellen vorzubringen. Der Bayerische Musikrat steht seit Wochen in Kontakt mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst um die Rahmenbedingungen auf den aktuellen Stand der Ausnahmesituation anzupassen. Jürgen Schwarz hat am 17.05. am Spitzengespräch zwischen BMR, Verbandsvertretern und Kunstminister Bernd Sibler teilgenommen. Hierbei wurde der dringende Informations- und Handlungsbedarf dargelegt. Alle Bereiche der Laienmusik benötigen klare Vorgaben und eine Perspektive, wann und unter welchen Rahmenbedingungen ein Proben- und Konzertbetrieb wieder möglich ist. Es gibt inzwischen einige Studien und Risikobewertungen, die eine vorsichtige Rückkehr zur Probenarbeit möglich erscheinen lassen. Eine Überprüfung und Anpassung des generellen Versammlungsverbots durch die Landesbehörden wurde dringend erbeten. Ebenso wurde gefordert, dass der in der Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung vom 14.5. angekündigte kulturelle Rettungsschirm zeitnah und praktikabel umgesetzt werden muss.

Vom Bayerischen Kunstminister wurde  das von der Neuen Musikzeitung am 17.5. veröffentlichte Eckpunktepapier der Kulturminsterkonferenz (dpa) als mögliche Grundlage für die Wiederaufnahme auch des Proben- und Konzertbetriebs in Aussicht gestellt. Wir hoffen, dass hierzu in Kürze umsetzbare Regeln und Perspektiven für die Arbeit in unseren Chören veröffentlicht werden. Wir halten Sie hierzu selbstverständlich auf dem Laufenden.

Wir wollen uns nicht an den vielfältigen Spekulationen beteiligen, sondern versorgen Sie weiterhin auf der Grundlage von Fakten.

Ihr Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.

Auf Grund der geltenden Allgemeinverfügungen sind alle Veranstaltungen und Versammlungen in Bayern derzeit untersagt. Dieses Veranstaltungsverbot bricht alle geschlossenen Verträge. Es stellt „Höhere Gewalt“ dar. Dieses Veranstaltungsverbot gilt ähnlich auch in allen anderen Bundesländern, teilweise auch im Ausland. "Höhere Gewalt" befreit die dadurch betroffene Vertragspartei zeitweise oder möglicherweise dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht. Die andere Vertragspartei kann deswegen keinen Schadensersatz verlangen. Es können natürlich beide Vertragsparteien den Vertrag auf Grund „Höherer Gewalt“ aufheben, weil die Erfüllung eben unmöglich wird auf Grund des bestehenden Verbots. Es ist sehr sinnvoll, rechtzeitig und begründet abzusagen. (nach: www.bayern-kreativ.de)

Wir haben beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgefragt, ob Stornokosten aufgrund der Corona‐Pandemie (ausnahmsweise) förderfähig sind. Das StMWK bittet um Verständnis, dass weder das Staatsministerium noch der Bayerische Musikrat derzeit allgemeine Anweisungen zur Rückabwicklung von abgesagten Veranstaltungen geben können. Ebenso wird um Verständnis gebeten, dass es für Aussagen zu etwaigen darüberhinausgehenden Erstattungs‐ bzw. Unterstützungsmaßnahmen für den Laienmusikbereich durch den Freistaat Bayern derzeit noch zu früh ist. Man sollte deshalb bereits heute in die Überlegungen mit einbeziehen, dass die besagten Veranstaltungsverbote auch darüber hinaus bestehen bleiben und damit auch Auswirkungen auf geplante Konzerte & Veranstaltungen bis in den Spätsommer hinein haben könnten. Die besondere und dynamische Situation ist auch für alle offiziellen Stellen eine riesige Herausforderung. Wir sind, jeder an seiner Stelle und in seiner Funktion, aufgerufen an der Bekämpfung der Pandemie und ihren Auswirkungen so konsequent und verantwortungsvoll wie irgend möglich mitzuwirken.

Viele Chorleiter*innen sind in den Chören freiberuflich tätig. Das heißt, dass ein Vergütungsanspruch auch nur dann besteht, wenn die Leistung erbracht wird bzw. erbracht werden kann. Insofern ist es ratsam, alternative Angebote für Chorleiter*innen zu überprüfen und umzusetzen. Vielleicht ist Ihr Verein in der Lage, bei dringendem finanziellen Bedarf Ihres Chorleiters bzw. Ihrer Chorleiterin einen Vorschuss für noch zu erbringende Proben zu zahlen. Uns sollte daran gelegen sein, dass wir unsere Chorleiter*innen auch in diesen schwierigen Zeiten an uns binden und wir unserer Verantwortung ihnen gegenüber auch – so weit möglich – gerecht werden.
Zur Unterstützung stehen zwei Förderprogramme zur Verfügung:
Das Programm „Soforthilfe Corona“ kann über das Bayerische Wirtschaftsministerium beantragt werden. Die Beantragung der Soforthilfe für Soloselbständige Künstler erfolgt über die Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

> Bayerisches Künstlerhilfsprogramm stark nachgefragt (23.05.2020)
> Antrag: Hilfsprogramm für freischaffende Künstler*innen (19.05.2020)
> Antrag: Corona-Soforthilfe (Bayer. Wirtschaftsministerium)
> Handlungsleitfaden für die Kultur und Kreativwirtschaft

 


Allgemeiner Hinweis: Die zur Verfügung gestellten Informationen können nur unterstützen und entbinden die Verantwortlichen unserer Mitgliedsvereine nicht davon, sich eigenverantwortlich und selbständig täglich über die aktuelle Lage zu informieren und eigene Entscheidungen zu treffen. Bei neuen Entwicklungen oder allgemein verbindlichen Informationen oder Verordnungen werden wir Sie umgehend informieren und auf dem Laufenden halten!
 

zurück