Satzung des Chorverbands Bayerisch-Schwaben e.V.
Präambel
Singen ist ein tiefes menschliches Bedürfnis, eine unverzichtbare, elementare und emotionale Lebensäußerung des Menschen. Es ist aber nicht nur Ausdruck menschlicher Individualität, sondern auch zwischenmenschlicher Gemeinschaft.
Als einer der vier bayerischen Chorverbände ermöglicht und fördert der Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. (im Folgenden „Chorverband“ genannt) dieses Miteinander-Singen. Durch das Aufeinander-Hören gewinnt das Singen eine wichtige gesellschaftliche Funktion und verleiht dem Chorsingen integrative Kraft. In dieser gesellschaftlichen Verwurzelung bekennt sich der Chorverband zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Der Chorverband vertritt die Interessen seiner Mitgliedschöre und der darin aktiven Sängerinnen und Sänger im kulturellen Leben, in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. Die Förderung der musikalischen Aus- und Weiterbildung in allen Altersstufen ist Kernaufgabe der Arbeit des Chorverbands.
Männer, Frauen und Diverse werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 1 Name und Sitz
Der Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. (im Folgenden „Chorverband“ genannt) - gegründet 1862 - hat seinen Sitz in Marktoberdorf und ist unter dem Namen Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Chorverbands ist es, die musikalische Betätigung und insbesondere den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten, zu pflegen, weiterzuentwickeln und zu fördern sowie Interesse und Verständnis für alle Bereiche der Musik auf breiter Basis zu wecken. Der Chorverband ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildungs- und Fortbildungsangebote für Sänger, Chorleiter und Funktionsträger seiner ordentlichen Mitglieder, Maßnahmen zur musikalischen und vor allem gesanglichen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Aufbau und Organisation von überregionalen Ensembles vor allem im Bereich Jugendliche und junge Erwachsene, Förderung und Unterstützung von regionalen, nationalen und internationalen Chorbegegnungen, Durchführung von Veranstaltungen, Beratung und Unterstützung der Mitglieder in administrativen und Vereinsangelegenheiten, Abschluss von Rahmenverträgen für Versicherungsleistungen und mit der GEMA, Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der Interessen der Mitglieder in Dachverbänden, gegenüber politischen Institutionen und in der Öffentlichkeit.
- Der Chorverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. §§ 51 ff. AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Chorverband kann sich zur Erfüllung des Zwecks gemäß Absatz 1 an anderen Verbänden, Vereinen oder Gesellschaften beteiligen oder solche selbst gründen sowie dort Mitglied werden, wenn diese ebenfalls gemeinnützig sind.
§ 3 Gliederung, Sängerkreise/Kreischorverbände
- Der Chorverband ist in Sängerkreise gegliedert.
- Sängerkreise sind die organisatorischen Zusammenschlüsse von Vereinen, die sich dem Chorgesang widmen oder sonst musikalisch betätigen, auf der Ebene eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder eines vergleichbaren, regional gekennzeichneten Gebiets im Wirkungsbereich des Chorverbands. Jeder Verein im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 soll einem Sängerkreis angehören.
- Die Sängerkreise sind als eingetragene Vereine selbständige Rechtspersönlichkeiten, die im Sinne des in § 2 Absatz 1 genannten Zwecks in ihrem Gebiet tätig werden. Das Nähere, insbesondere die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regeln sie in ihren Satzungen und verwalten sich selbst.
- Die Sängerkreise unterstützen ihre Mitglieder, fördern insbesondere deren Zusammenarbeit, organisieren gemeinsam mit ihnen oder eigenständig Veranstaltungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Sie fungieren darüber hinaus als Bindeglied zwischen ihren Mitgliedern und dem Chorverband und sind berechtigt und beauftragt, für diese vom Chorverband weitergeleitete Fördermittel entgegenzunehmen und an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Dazu arbeiten sie kooperativ mit dem Chorverband zusammen und unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
- Sängerkreise können auch die Bezeichnung „Kreischorverband“ tragen und sind diesen gleichgestellt.
§ 4 Mitglieder, Aufnahme, Haftung
- Ordentliche Mitglieder des Chorverbands sind Vereine und Vereinigungen, die sich dem Chorgesang widmen oder sonst musikalisch betätigen, Sängerkreise, Träger musikalischer Veranstaltungen und pädagogische Einrichtungen. Die Mitglieder müssen als „steuerbegünstigten Zwecken dienend“ anerkannte Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung sein. Sie sind in ihrer Verwaltung eigenverantwortlich.
- Natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie den Zweck des Chorverbands anerkennen und unterstützen. Eine Mitgliedschaft bei Mitgliedern des Chorverbands im Sinne von Absatz 1 bleibt davon unberührt.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlicher Antragstellung das Präsidium.
- Eine Haftung des Chorverbands für seine Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 5 Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft
- In Ausnahmefällen, insbesondere bei einer drohenden Auflösung eines Mitgliedsvereins, kann spätestens drei Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres das Ruhen der Mitgliedschaft beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.
- Für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft entfällt die Pflicht zur Entrichtung des Verbandsbeitrags. Das Mitglied hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Leistungen des Chorverbands einschließlich solcher von Versicherungen. Die Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden.
- Die Mitgliedschaft im Chorverband endet durch Austritt, Ausschluss oder Löschung des Mitglieds sowie durch Löschung des Chorverbands im Vereinsregister. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Frist schriftlich gekündigt werden. Im Fall der Löschung des Mitgliedsvereins bedarf es keiner Kündigung. Die Löschung ist aber dem Chorverband mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es seine satzungsmäßigen Pflichten gegenüber dem Chorverband verletzt oder dessen Ansehen schädigt, mit sofortiger Wirkung durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
- Ein ausgeschiedenes, ausgeschlossenes oder gelöschtes Mitglied hat bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch gegenüber dem Verbandsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder genießen die Vorteile, die der Chorverband zur Förderung des gemein-samen Zwecks erwirkt. Das Nähere regeln staatliche und verbandliche Richtlinien.
- Jedes Mitglied hat die in dieser Satzung festgelegten Stimmrechte bei der Dele-giertenversammlung (Sängertag) und alle weiteren Rechte, die sich aus dieser Satzung ergeben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Zweck des Chorverbands zu fördern, die jährlichen Beiträge an den Chorverband zu entrichten, die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und Veranstaltungen des Verbands zu unterstützen.
§ 7 Verbandsbeitrag
- Die musikalisch tätigen Verbandsmitglieder entrichten für jedes ihrer aktiven Mitglieder einen jährlichen Verbandsbeitrag. Die Höhe des Verbandsbeitrags wird von der Delegiertenversammlung (Sängertag) festgelegt. Grundlage für die Beitragsberechnung ist jeweils die letzte Bestandserhebung des Chorverbands. Die Erhebung des Verbandsbeitrags kann auch über die Sängerkreise erfolgen.
- Sängerkreise und Träger musikalischer Veranstaltungen entrichten einen Jahresbeitrag, der ebenfalls von der Delegiertenversammlung (Sängertag) festgelegt wird.
- Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie legen selbst fest, in welcher Weise bzw. in welchem betragsmäßigen Umfang sie den Chorverband unterstützen.
§ 8 Verwaltung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Chorverband unterhält zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle und beschäftigt das hierfür erforderliche Personal.
- Der Chorverband kann einen Geschäftsführer bestellen. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium.
§ 9 Organe, Ehrenamt
Organe des Chorverbands sind die Delegiertenversammlung (Sängertag), der Verbandsausschuss und das Präsidium. Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 10 Delegiertenversammlung (Sängertag), Stimmrechte
- Die Delegiertenversammlung (Sängertag) ist die Versammlung der Delegierten der musikalisch tätigen Verbandsmitglieder und der Vertreter der weiteren Mitglieder sowie der Mitglieder des Präsidiums.
- Jedes musikalisch tätige Verbandsmitglied entsendet je angefangenen 50 aktiven Sängern einen Delegierten. Jeder Delegierte hat 1 Stimme. Berechnungsgrundlage für die Mitgliederzahl ist die letzte Bestandserhebung des Chorverbands.
- Die weiteren Mitglieder entsenden jeweils 1 Vertreter, der 1 Stimme hat.
- Die Mitglieder des Präsidiums haben je 1 Stimme.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Übertragung des Stimmrechts ist nur innerhalb der Delegierten desselben musikalisch tätigen Verbandsmitglieds möglich.
§ 11 Aufgaben der Delegiertenversammlung (Sängertag)
Die Delegiertenversammlung (Sängertag) hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschluss über Satzungsänderungen oder Erlass einer neuen Satzung,
b) Wahl der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Vorsitzenden des Musikaus-schusses und
des Verbandschorleiters,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die buchhalterische Prüfung der Geschäfte des Chorverbands,
d) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Musikausschusses,
e) Genehmigung des Jahresabschlusses (Kassenberichts) und Entlastung des Präsidiums,
f) Festsetzung der Verbandsbeiträge,
g) Ernennung von Ehrenpräsidenten,
h) Beschluss über die Zweckänderung oder Auflösung des Chorverbands.
§ 12 Einberufung der Delegiertenversammlung, Anträge
- Die Delegiertenversammlung (Sängertag) ist mindestens einmal im Laufe von zwei Geschäftsjahren durch den verbandsleitenden Präsidenten einzuberufen. Eine außer-ordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Präsidium oder der Verbandsausschuss im Interesse des Chorverbands für notwendig erachten oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Termin, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung (Sängertag) sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bekannt zu machen. Die Einladung erfolgt in Textform.
- Anträge zur Delegiertenversammlung (Sängertag) sind spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung (Sängertag) bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Form- und fristgerecht eingegangene Anträge werden zu Beginn der Delegiertenversammlung (Sängertag) bekanntgegeben und auf die Tagesordnung gesetzt.
- Die Delegiertenversammlung (Sängertag) tagt nichtöffentlich. Das Präsidium ist berechtigt, davon abweichend Gäste einzuladen.
- Abweichend von § 36 BGB ist der verbandsleitende Präsident nicht verpflichtet, eine Delegiertenversammlung (Sängertag) einzuberufen, solange deren satzungsmäßige Teilnehmer sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Delegiertenversammlung (Sängertag) im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verband oder die satzungsmäßigen Teilnehmer nicht zumutbar ist. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium.
§ 13 Leitung und Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung (Sängertag)
- Die Delegiertenversammlung (Sängertag) wird vom verbandsleitenden Präsidenten geleitet.
- Die Delegiertenversammlung (Sängertag) ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.
§ 14 Verbandsausschuss, Einberufung, Leitung
- Der Verbandsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Vorsitzenden der Sängerkreise und den Kreischorleitern. Er wird vom verbandsleitenden Präsidenten mindestens einmal im Lauf des Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
- Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin den Mitgliedern des Verbandsausschusses in Textform bekannt zu geben.
- Die Sitzung wird vom verbandsleitenden Präsidenten geleitet.
- Der Verbandsausschuss ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.
§ 15 Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Leitlinien für die inhaltliche und musikalische Arbeit des Chorverbands,
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Musikausschusses in dem Jahr, in
dem keine Delegiertenversammlung (Sängertag) stattfindet,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses (Kassenberichts) und Entlastung des Präsidiums in dem
Jahr, in dem keine Delegiertenversammlung (Sängertag) stattfindet,
d) Entgegennahme des vom Präsidium beschlossenen Haushaltsplans,
e) Vorberatung der Tagesordnung der Delegiertenversammlung (Sängertag),
f) Wahl des Vorsitzenden des Musikausschusses und des Verbandschorleiters,
g) Bestätigung der Empfehlung des Präsidiums für die Ernennung von Ehrenpräsidenten.
§ 16 Präsidium, Präsidenten, Ehrenpräsidenten
- Das Präsidium ist das Leitungsgremium des Chorverbands. Es setzt sich zusammen aus bis zu zwei Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten und bis zu vier Beisitzern sowie dem Vorsitzenden des Musikausschusses und dem Verbandschorleiter.
- Im Falle der Wahl von zwei Präsidenten soll für eines der Präsidentenämter eine dafür qualifizierte und an der Verwirklichung des Verbandszwecks besonders interessierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gewählt werden. Diese soll sich im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums insbesondere im politischen und öffentlichen Bereich um die repräsentative Vertretung des Chorverbands und dessen Interessen bemühen. Dem anderen Präsidenten obliegt die Leitung des Verbands in organisatorischen und inhaltlichen Fragen sowie die Leitung der Geschäftsstelle (verbandsleitender Präsident).
- Das Präsidium wird vom verbandsleitenden Präsidenten nach Bedarf mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform zu Sitzungen einberufen. Es muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
- Der verbandsleitende Präsident bereitet die Sitzungen des Präsidiums, des Verbandsausschusses und der Delegiertenversammlung (Sängertag) vor. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsorgane, überwacht die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Geschäftsstelle des Chorverbands. Er ist für den ordnungsgemäßen Vollzug des Haushaltsplans, der Kassenführung und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie mit Ausnahme der Bestellung eines Geschäftsführers für alle Personalangelegenheiten verantwortlich.
- Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so kann das verbleibende Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen dessen Aufgaben innerhalb des Präsidiums verteilen. Dasselbe gilt, wenn das Amt eines Präsidiumsmitglieds unbesetzt bleibt.
- Auf Vorschlag des Präsidiums und nach Bestätigung durch den Verbandsausschuss kann die Delegiertenversammlung (Sängertag) um den Chorverband herausragend verdiente Persönlichkeiten oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung und ihrer nachhaltigen Unterstützung der Ziele und Interessen des Chorverbands in Gesellschaft und Öffentlichkeit eignen, zu Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ehrenpräsidenten können an der Delegiertenversammlung (Sängertag) und den Sitzungen des Präsidiums und des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.
§ 17 Aufgaben des Präsidiums, Geschäftsordnung
- Das Präsidium erledigt alle Aufgaben, die in dieser Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind. Es setzt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung (Sängertag) und des Verbandsausschusses um, beschließt einen jährlichen Haushaltsplan und gewährleistet die Verwirklichung des Zwecks des Chorverbands.
- Organisatorische Fragen und die Aufgabenverteilung im Präsidium können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die sich das Präsidium gibt.
§ 18 Vertretungsberechtigung
Der Chorverband wird vom Präsidenten, im Fall einer präsidialen Doppelspitze vom verbandsleitenden Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.
§ 19 Musikausschuss
- Der Musikausschuss hat die Aufgabe, die inhaltliche Konzeption und die musikalischen Angebote des Chorverbands zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. Für die Umsetzung seiner Entscheidungen können einzelne Mitglieder vom Präsidium mit Aufgabenbereichen betraut werden.
- Der Musikausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Verbandschorleiter sowie weiteren vom Präsidium zu berufenden Mitgliedern.
- Der Musikausschuss wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen des Musikausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet. Der verbandsleitende Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 20 Beschlüsse, Wahlen, Niederschriften
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten festlegt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Wahlen erfolgen ebenfalls durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers kann jedoch beschlossen werden, Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
- Alle Wahlen erfolgen für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Gewählten bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt.
- Über die Delegiertenversammlung (Sängertag) und die Sitzungen der Organe sowie des Musikausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens alle dort gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 21 Versammlungen auf elektronischem Weg, Umlaufbeschlüsse
- Die Delegiertenversammlung (Sängertag) und die Sitzungen der Verbandsorgane sowie des Musikausschusses können auch ohne körperliche Anwesenheit der satzungsmäßigen Teilnehmer durchgeführt werden, wenn eine Präsenzveranstaltung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder besondere Umstände dies erfordern. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium, für Sitzungen des Musikausschusses dessen Vorsitzender.
- Die satzungsmäßigen Teilnehmer üben ihre Mitgliedsrechte in diesem Fall im Weg der elektronischen Kommunikation aus. Dies gilt auch für Abstimmungen und Wahlen, wobei bei Letzteren sicherzustellen ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
- Darüber hinaus kann den jeweiligen satzungsmäßigen Teilnehmern die Möglichkeit gegeben werden, ihr Stimmrecht ohne persönliche Teilnahme an einer Präsenz-versammlung vorher schriftlich oder in Textform auszuüben.
- Beschlüsse der Verbandsorgane und des Musikausschusses können außerhalb von Sitzungen auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle satzungsmäßigen Teilnehmer an diesem Verfahren beteiligt werden, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten satzungsmäßigen Teilnehmer ihr Stimmrecht schriftlich oder in Textform ausgeübt hat und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Die Frist für die Abstimmung soll dabei mindestens 48 Stunden betragen.
- Die Verfahren nach den Absätzen 2 mit 4 können einzeln oder kombiniert angewandt werden.
- Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung trifft für Versammlungen bzw. Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Verbandsausschusses das Präsidium, für solche des Präsidiums der verbandsleitende Präsident und für den Musikausschuss dessen Vorsitzender für jeden Einzelfall unter regelmäßigem Vorrang einer Präsenz-veranstaltung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
- Ausgenommen von diesen Regelungen sind Entscheidungen gemäß § 23 über die Auflösung oder Zweckänderung des Chorverbands.
§ 22 Verwendung der Geldmittel, Erstattung von Auslagen, Aufwandsentschädigungen
- Verbandsbeiträge, Zuwendungen und sonstige Erträge dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Chorverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Auslagen, die im Rahmen der Ausübung von Verbandsfunktionen entstanden sind, können auf Nachweis erstattet werden. Mitgliedern des Präsidiums und des Musik-ausschusses kann im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandshaushalts eine angemessene Aufwandsentschädigung, insbesondere eine solche nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) oder eine Vergütung gewährt werden, die dem Grund und der Höhe nach durch den Verbandsausschuss festgelegt werden. Auch die Gewährung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen ist zulässig.
§ 23 Satzungsänderungen, Auflösung, Zweckänderung
- Änderungen dieser Satzung oder eine neue Satzung können nur von einer Delegiertenversammlung (Sängertag) beschlossen werden. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden verlangt werden oder die lediglich redaktioneller Art sind, ohne den Satzungsinhalt zu verändern.
- Die Auflösung oder die Änderung des Zwecks des Chorverbands ist nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Delegiertenversammlung (Sängertag) möglich.
- Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abge-gebenen gültigen Stimmen.
- Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbands ist auch über die Verwendung seines Vermögens zu beschließen. Im Fall einer Verbandsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Verbandsvermögen nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr und nach Anhörung des zuständigen Finanzamtes nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für kulturelle Zwecke oder Zwecke der Volksbildung, insbesondere der Förderung der Chormusik übertragen werden.
- Soweit die Delegiertenversammlung (Sängertag) nichts anderes beschließt, ist der verbandsleitende Präsident vertretungsberechtigter Liquidator.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung (Sängertag) am 27.09.2025 in Günzburg beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 25.09.2021 tritt zugleich außer Kraft.