Die Zuschussanträge für Aufwendungen im Jahr 2024 können ab sofort im Zuschussportal online gestellt werden.
Falls Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gerne bei unserer Geschäftsstelle.!
Digitale Signatur: Mit der Digitalen Signatur wird der Antrag „unterschrieben“. Festgehalten werden E-Mail-Adresse, Datum und Uhrzeit. Eine händische Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Diese Vereinfachung wurde vom StMWK genehmigt und erspart den Vereinen zusätzliche Arbeitsschritte (Ausdrucken, Unterschreiben, Einscannen, Versenden).
Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Online-Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte an die CBS-Geschäftsstelle.
(1) Allgemeines
(2) Zuschussantrag Allgemeiner Staatszuschuss
(3) Zuschussantrag Chorleiter*innen- / Dirigent*innenhonorare
Ein Zuschussantrag ist von einer nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Person des Vereins zu unterzeichnen.
Vertretungsberechtigt ist, wer im Vereinsregister eingetragen ist.
Mit dem im Antrag genannten "Zeitraum" ist das zurückliegende Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, gemeint.
Zweckgebunden sind Einnahmen, die dem Verein für eine bestimmte Verwendung zugehen, z.B. ein kommunaler Zuschuss zum Chorleiter*innen- / Dirigent*innenhonorar, eine Spende zum Kauf von Noten oder Teilnehmer*innenbeiträge für eine bestimmte Fortbildung. Eine solche zweckgebundene Einnahme muss im Antragsformular entsprechend berücksichtigt werden. Sofern keine zweckgebundenen Einnahmen vorliegen, ist im Antragsformular 0,00 Euro einzutragen.
Nein. Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich über www.laienmusik-bayern.de
Ihr Verein kann einen Antrag auf Allgemeinen Staatszuschuss für folgende Bereiche stellen: Anschaffung von Noten, Instrumentenbeschaffung (Klavier / E-Piano, Orff-Instrumente bei Kinder- / Jugendchören), Schulung und Beschaffung von Schulungsmaterial, Teilnahme an Wertungssingen und Wettbewerben.
Für jeden Zuschussbereich ist ein eigener Antrag zu stellen, da die Bereiche unterschiedlich gefördert werden.
Es müssen keine Originalbelege mehr eingereicht werden, Kopien / Scans (PDF-Dateien) sind ausreichend.
Wichtig bleibt, dass der Rechnungsempfänger der jeweilige Verein bzw. das jeweilige Ensemble und ein Zahlungsvermerk (überwiesen am ... / gebucht am ...) auf dem Beleg vorhanden ist.
Es können nur Rechnungen für den im Antragsformular angegebenen Förderzeitraum (= zurückliegendes Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind) eingereicht und bezuschusst werden.
Der Verein kann für jedes Ensemble, das mit der jährlichen Bestandserhebung beim CBS gemeldet wurde und von einem / einer staatlich anerkannten Chorleiter*in / Dirigent*in geleitet wird, einen Zuschuss zum Chorleiter*innen- / Dirigent*innen-Honorar beantragen. Die Eigenbeteiligung von 10% zum Chorleiter*innen- / Dirigent*innen-Honorar ist vom Verein zu erbringen und gilt pro Ensemble.
Die Unterschrift der*des Chorleiter*in / Dirigent*in ist auf dem Antragsformular nicht mehr erforderlich.
Eine detaillierte Auflistung der Probenzeiten ist nicht mehr erforderlich. Es genügt die Bestätigung unter Punkt II.1, dass im Förderzeitraum regelmäßig geprobt wurde.