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GEMA

Mit Jahresbeginn hat die GEMA eine neue Lizenzierungsvereinbarung mit dem Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. geschlossen. Diese neue Vereinbarung bringt einige organisatorische Änderungen mit sich, über die wir Sie heute informieren. 


Infos für CBS-Mitglieder: CBS-GEMA-Info (hier klicken) 


Links / Tutorials:


Hier finden Sie den CBS-Gesamtvertrag und die aktuelle CBS-Lizenzierungsvereinbarung.

Die GEMA nimmt die Rechte der Musikautor*innen (Komponisten, Texter, Verlage) wahr und sorgt dafür, dass Kulturschaffende fair entlohnt werden, denn ohne Urheberrecht könnten schöpferische Menschen nicht von ihrer Arbeit leben.
Alle Neuerungen zu den Themen GEMA und Veranstaltungsmeldungen ab Januar 2026 haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Der Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. (CBS) hat mit der GEMA für die Mitglieder einen Rahmenvertrag und eine Lizensierungsvereinbarung abgeschlossen. 
Darin ist geregelt, welche Veranstaltungen über den CBS abgerechnet werden. 
Aufgrund des Rahmenvertrags werden für alle Veranstaltungen 7 Musiknutzungen 20% Gesamtvertragsnachlass eingeräumt.

Grundsätzlich sind alle öffentlichen Veranstaltungen und Musikwiedergaben, in denen Musik „verwertet“ wird meldepflichtig. Dazu gehören z.B. Chorkonzerte, Weihnachtsfeiern, Festakte, Umzugsmusik, Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen Plätzen, Benefizsingen und gesellige Veranstaltungen wie z.B. Weinfeste. Darüber hinaus sind auch andere Musiknutzungen meldepflichtig, wie z.B. die Bereitstellung von Musik im Internet.

Die Meldung von Veranstaltungen erfolgt durch den Verein / Chor direkt über das GEMA-Onlineportal. 

Um Ihre GEMA-Meldungen online erfassen zu können, ist eine Registrierung im GEMA-Onlineportal nötig.
Eine detaillierte Anleitung zur Registrierung finden Sie hier     

Die GEMA-Kundennummer Ihres Vereins / Chores für den Registrierungsprozess erhalten Sie bei der CBS-Geschäftsstelle.

 

Alle Meldungen von Veranstaltungen sowie die Einreichung der Setlists (=Programm) sind unmittelbar nach Stattfinden zu melden, spätestens jedoch 21 Kalendertage nach der Veranstaltung.

GEMA-Meldepflichtig ist immer der Veranstalter!

Für chorische Veranstaltungen, in der Regel Konzerte mit überwiegend chorischen Beiträgen, die mit den Tarifen für Unterhaltungsmusik, ernste Musik oder pädagogischen Zweck stellt die GEMA dem CBS die Lizenzkosten in Rechnung. 
Für alle anderen (z.B. gesellige) Veranstaltungen und öffentliche Musikwiedergaben, wie z.B. Musik im Internet, erhalten die Vereine / Chöre direkt eine Rechnung der GEMA, unter Abzug des Gesamtvertragsnachlasses.

Für gesellige Veranstaltungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, hat der Freistaat Bayern einen Pauschalvertrag abgeschlossen. Die GEMA-Lizenzierungskosten übernimmt der Freistaat Bayern, im Rahmen der Stärkung des bayerischen Ehrenamts.

Voraussetzungen sind:

  • Verein muss Sitz in Bayern haben
  • Verein muss „gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung verfolgen
  • Die Mitarbeitenden müssen überwiegen ehrenamtlich arbeiten
  • Es darf kein Eintritt erhoben werden
  • Maximale Veranstaltungsfläche von 500 qm
  • Bis zu vier Veranstaltungen im Jahr sind möglich

Informationen zum Pauschalvertrag des Freistaats Bayern finden Sie hier.

Wichtig: Sie können bei der Veranstaltungsmeldung diesen Tarif nicht auswählen.
Dies erfolgt einmalig im Anschluss an die abgeschlossene Meldung (--> siehe hier)
 

Durch die Umstellung auf das GEMA-Onlineportal gibt es kein Meldeformular mehr. 
Sie können das Onlineportal nicht nutzen? Dann setzten Sie sich bitte mit der CBS-Geschäftsstelle in Verbindung.

Für Meldungen, die verspätet erfolgen, kann kein Nachlass eingeräumt werden. 
Die Lizenzkosten hierfür werden von der GEMA direkt an den Verein / Chor in Rechnung gestellt. 

 

Setzen Sie sich bitte umgehend mit der CBS-Geschäftsstelle in Verbindung. 
Handelt es sich um eine chorische Veranstaltung, reklamieren Sie die Rechnung in Ihrem Onlineportal-Zugang.
Prüfen Sie, ob in den Stammdaten die Verbandsmitgliedschaft „Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.“ angezeigt wird.

 


Bei weiteren Fragen rund um das Thema kontaktieren Sie gerne jederzeit unsere CBS-Geschäftsstelle!

 

Hintergrundwissen zur Gema:

Was ist das Urheberrecht und wieso gibt es das?

Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers auf den Schutz seines geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Wer einer kreativen Tätigkeit nachgeht und beispielsweise als Komponist oder Autor geistige, wissenschaftliche oder künstlerische Werke kreiert, den schützt das Urheberrecht. Dieses legt fest, dass Dritte jenes geistige Eigentum nicht einfach für eigene Zwecke ausgeben, übernehmen oder kopieren dürfen.

Bis ins Mittelalter hinein war ein Recht auf geistige Werke wie Literatur, Musik oder Kunstwerke unbekannt. Übernahme, Bearbeitung und Veränderung ohne Kennzeichnung des Urhebers waren der Regelfall. Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität des Menschen mehr in den Vordergrund und man gewährte sog. Privilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. Im 18. Jahrhundert wurden erstmals eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen theoretisch erörtert und auch nationalstaatlich kodifiziert, dennoch fristete das Urheberrecht noch bis ins 19. Jahrhundert hinein ein stiefmütterliches Dasein. Erst am Beginn des 20. Jahrhunderts wurde der wirtschaftliche und kulturelle Wert der geistigen Produktion sowie deren Werke und künstlerische Leistungen vollwertig anerkannt und hat das Urheberrecht in den Fokus nationaler, europäischer und internationaler politischer Entscheidungen rücken lassen.

Die wesentlichen Rechtsvorschriften in Deutschland finden sich im sog. Urheberrechtsgesetz (UrhG), das im Laufe der Jahre durch zahlreiche europarechtliche Richtlinien geändert wurde.

Was sind Verwertungsgesellschaften und wieso gibt es sie?

Das Verwertungsrecht ist im Urheberrecht das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werkes, dieses zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen bzw. auszustellen.

Die gemeinsame Verwertung von Urheberrechten durch eine Verwertungsgesellschaft begann bereits im 18. Jahrhundert in Frankreich. Damit wurde dem Interesse der Urheber Rechnung getragen, Nutzungsvorgänge effektiv kontrollieren und lizenzieren zu können, was dem Einzelnen so nicht möglich war. Insbesondere das Recht der öffentlichen Aufführung von Werken, erstmals geschützt in Frankreich im Jahr 1780, ließ sich effektiv nur kollektiv wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund entstand 1851 aufgrund eines von dem Komponisten Ernest Bourget gewonnen Schadenersatzprozesses gegen den Besitzer eines Konzertcafés in Paris, der ungefragt eines seiner Chansons gespielt hatte, eine Organisation, die in Paris die Aufführungsrechte lizenzierte und aus der die SACEM (Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique) hervorging.

Die Vorteile der Verwertungsgesellschaften liegen auf der Hand: Zum einen bieten sie den Rechtsinhabern die Gewähr für eine wirksame Kontrolle und effektive Wahrnehmung der ihnen anvertrauten Recht, zum anderen bieten sie aber auch den Nutzern den Vorteil, Rechte aus einer Hand gebündelt erwerben zu können. In Deutschland wurde erstmals 1903 auf Initiative des Komponisten Richard Strauss die "Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht" gegründet, die damals Teil der "Genossenschaft deutscher Tonsetzer" (GDT) war.